Landeswappen Vorarlberg
Beschreibung
Das Wappen des Landes Vorarlberg ist das Montfortische rote Banner auf silbernem Schilde. Auf dem silbernen Schild ruht das mit drei gleich breiten, schwarz befransten Lätzen versehene rote Montfortische Banner, das am oberen Rande drei rote Ringe trägt. Das obere Feld des Banners ist mit zwei, die Lätze sind mit drei schwarzen Querlinien durchzogen.
Gesetz LGBl.Nr. 11/1996
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Landessymbole
§ 2 Begriffe
2. Abschnitt: Landeswappen, Landessiegel, Landeshymne und
Landesfarben
§ 3 Landeswappen
§ 4 Recht zur Führung des Landewappens
§ 5 Verleihung, Erlöschen und Widerruf des Rechtes zur Führung des Landewappens
§ 6 Landessiegel
§ 7 Landeshymne
§ 8 Landesfarben
§ 9 Verwendung
3. Abschnitt: Strafbestimmungen, Behörden, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 11 Strafbestimmungen
§ 12 Behörden
§ 13 Übergangsbestimmungen
§ 14 Außerkrafttreten
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Landessymbole
Die staatlichen Symbole des Landes sind das Landeswappen, das Landessiegel, die Landeshymne und die Landesfarben.
§ 2
Begriffe
(1) Führung ist der Gebrauch von Landeswappen und Landessiegel oder von Teilen derselben im amtlichen, beruflichen oder persönlichen Verkehr, insbesondere als Aufdruck auf Schildern, Schriften und Drucksorten, wenn dadurch der Eindruck einer staatlichen Berechtigung erweckt werden kann.
(2) Verwendung ist jeder Gebrauch der Landessymbole, der keine Führung darstellt.
(3) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
2. Abschnitt
Landeswappen, Landessiegel, Landeshymne und Landesfarben
§ 3
Landeswappen
(1) Das Wappen des Landes ist das Montfortische rote Banner auf silbernem Schilde.
(2) Auf dem silbernen Schild ruht das mit dreigleich breiten, schwarz befransten Lätzen versehene rote Montfortische Banner, das am oberen Rande drei rote Ringe trägt. Das obere Feld des Banners ist mit zwei, die Lätze sind mit drei schwarzen Querlinien durchzogen.
(3) Das Landeswappen ist in den Anlagen 1 und 2 in Farb- und Schwarzdruck bildlich dargestellt.
§ 4
Recht zur Führung des Landeswappens
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht nur zu
a) dem Präsidenten des Landtages,
b) den Mitgliedern der Landesregierung,
c) den Behörden, Ämtern und sonstigen Dienststellen des Landes sowie
d) den nach § 5 Berechtigten.
(2) In anderen Rechtsvorschriften begründete Rechte zur Führung des Landeswappens bleiben unberührt.
§ 5
Verleihung, Erlöschen und Widerruf des
Rechtes zur Führung des Landeswappens
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens kann Körperschaften öffentlichen Rechts, anderen juristischen Personen oder physischen Personen verliehen werden, wenn dadurch die öffentlichen Interessen des Landes gefördert werden und wenn
a) ihnen unmittelbar durch landesgesetzliche Vorschriften oder durch Verwaltungsakt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Aufgaben des Landes übertragen wurden oder
b) ihre Tätigkeit gemeinnützig ist.
(2) Anlässlich der Verleihung kann festgelegt werden, dass das Landeswappen nur in bestimmtem Umfang geführt werden darf.
(3) Ein nach Abs. 1 verliehenes Recht ist nicht übertragbar.
(4) Ein nach Abs. 1 verliehenes Recht erlischt bei einer juristischen Person, wenn sie zu bestehen aufhört, bei einer physischen Person mit dem Tod.
(5) Ein nach Abs. 1 verliehenes Recht ist zu widerrufen, wenn
a) die Voraussetzungen, unter denen es erteilt wurde, weggefallen sind,
b) nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Verleihung nicht gegeben waren,
c) offenkundig ein missbräuchlicher Gebrauch zu befürchten ist oder
d) die Führung abweichend von der erteilten Berechtigung erfolgt.
§ 6
Landessiegel
(1) Das Landessiegel ist kreisförmig und weist das Landeswappen mit der Umschrift "Land Vorarlberg" auf.
(2) Der Prägestock wird von der Landesregierung verwahrt.
(3) Dem Landessiegel entsprechende Hartdruck und Farbstampiglien gelten als Siegel im Sinne des Abs. 1.
(4) Das Recht zur Führung steht nur dem Präsidenten des Landtages und der Landesregierung zu.
(5) Das Recht zur Führung von Hartdruck- und Farbstampiglien aller Art, die sich vom Landessiegel dadurch unterscheiden, dass die Umschrift die Organbezeichnung wiedergibt, steht nur den nach § 4 Abs. 1 lit. c berechtigten Einrichtungen zu.
§ 7
Landeshymne
Die Landeshymne ist das Lied "´s Ländle, meine Heimat", gedichtet und vertont von Anton Schmutzer, in der aus Anlage 3 ersichtlichen Fassung.
§ 8
Landesfarben
(1) Die Farben des Landes sind rot-weiß. Sie bilden die Landesflagge, die aus zwei gleich breiten Querstreifen besteht, von denen der obere rot und der untere weiß ist.
(2) Als Dienstflagge des Landes dient die Landesflagge, mit dem Landeswappen in der Mitte. Das Recht zur Führung steht nur den in § 4 Abs. 1 lit. a bis c genannten Organen und Einrichtungen zu.
§ 9
Verwendung
(1) Die Verwendung
a) des Landeswappens einschließlich von Nachbildungen,
b) der Landesflagge, einschließlich der als Dienstflagge dienenden Form und von Nachbildungen, sowie
c) der Landeshymne, ihres Wortlautes und ihrer Melodie, ist unzulässig, soweit sie geeignet ist, eine staatliche Berechtigung oder die Betrauung mit öffentlichen Aufgaben vorzutäuschen oder das Ansehen des Landes zu beeinträchtigen.
(2) Die Verwendung des Landessiegels, einschließlich der im § 6 Abs. 5 genannten Stampiglien und von Nachbildungen, ist unzulässig.
§ 10
Untersagung
Die Führung oder Verwendung der Landessymbole ist zu untersagen, wenn sie gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.
3. Abschnitt
Strafbestimmungen, Behörden, Übergangs-und Schlussbestimmungen
§ 11*)
Strafbestimmungen
(1) Wer
a) unbefugt das Landeswappen führt,
b) unbefugt das Landessiegel gebraucht,
c) in der Führung des Landeswappens von der erteilten Berechtigung abweicht, oder
d) die Landessymbole in einer Weise verwendet, die gegen die Bestimmungen des § 9 verstößt, ist, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt oder nach anderen Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, von der
Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Bewegliche Gegenstände, die mit einem unbefugten Gebrauch der Landessymbole in Zusammenhang stehen, können, sofern die Maßnahme im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand oder die Schutzwürdigkeit des Eigentümers nicht unverhältnismäßig ist, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.
*) Fassung LGB. Nr. 58/2001
§ 12
Behörden
Zuständige Behörde ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, die Landesregierung.
§ 13
Übergangsbestimmungen
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des Gesetzes über das Wappen des Landes Vorarlberg, LGBl. Nr. 19/1936, erteilten
Bewilligungen zur Führung des Landeswappens gelten als Rechte im Sinne des § 5 dieses Gesetzes.
§ 14
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Gesetz über das Wappen des Landes Vorarlberg, LGBl. Nr. 19/1936, und das Gesetz über die Vorarlberger Landeshymne, LGBl. Nr. 21/1949, außer Kraft.
§ 1 Landessymbole
§ 2 Begriffe
2. Abschnitt: Landeswappen, Landessiegel, Landeshymne und
Landesfarben
§ 3 Landeswappen
§ 4 Recht zur Führung des Landewappens
§ 5 Verleihung, Erlöschen und Widerruf des Rechtes zur Führung des Landewappens
§ 6 Landessiegel
§ 7 Landeshymne
§ 8 Landesfarben
§ 9 Verwendung
3. Abschnitt: Strafbestimmungen, Behörden, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 11 Strafbestimmungen
§ 12 Behörden
§ 13 Übergangsbestimmungen
§ 14 Außerkrafttreten
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Landessymbole
Die staatlichen Symbole des Landes sind das Landeswappen, das Landessiegel, die Landeshymne und die Landesfarben.
§ 2
Begriffe
(1) Führung ist der Gebrauch von Landeswappen und Landessiegel oder von Teilen derselben im amtlichen, beruflichen oder persönlichen Verkehr, insbesondere als Aufdruck auf Schildern, Schriften und Drucksorten, wenn dadurch der Eindruck einer staatlichen Berechtigung erweckt werden kann.
(2) Verwendung ist jeder Gebrauch der Landessymbole, der keine Führung darstellt.
(3) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
2. Abschnitt
Landeswappen, Landessiegel, Landeshymne und Landesfarben
§ 3
Landeswappen
(1) Das Wappen des Landes ist das Montfortische rote Banner auf silbernem Schilde.
(2) Auf dem silbernen Schild ruht das mit dreigleich breiten, schwarz befransten Lätzen versehene rote Montfortische Banner, das am oberen Rande drei rote Ringe trägt. Das obere Feld des Banners ist mit zwei, die Lätze sind mit drei schwarzen Querlinien durchzogen.
(3) Das Landeswappen ist in den Anlagen 1 und 2 in Farb- und Schwarzdruck bildlich dargestellt.
§ 4
Recht zur Führung des Landeswappens
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht nur zu
a) dem Präsidenten des Landtages,
b) den Mitgliedern der Landesregierung,
c) den Behörden, Ämtern und sonstigen Dienststellen des Landes sowie
d) den nach § 5 Berechtigten.
(2) In anderen Rechtsvorschriften begründete Rechte zur Führung des Landeswappens bleiben unberührt.
§ 5
Verleihung, Erlöschen und Widerruf des
Rechtes zur Führung des Landeswappens
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens kann Körperschaften öffentlichen Rechts, anderen juristischen Personen oder physischen Personen verliehen werden, wenn dadurch die öffentlichen Interessen des Landes gefördert werden und wenn
a) ihnen unmittelbar durch landesgesetzliche Vorschriften oder durch Verwaltungsakt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Aufgaben des Landes übertragen wurden oder
b) ihre Tätigkeit gemeinnützig ist.
(2) Anlässlich der Verleihung kann festgelegt werden, dass das Landeswappen nur in bestimmtem Umfang geführt werden darf.
(3) Ein nach Abs. 1 verliehenes Recht ist nicht übertragbar.
(4) Ein nach Abs. 1 verliehenes Recht erlischt bei einer juristischen Person, wenn sie zu bestehen aufhört, bei einer physischen Person mit dem Tod.
(5) Ein nach Abs. 1 verliehenes Recht ist zu widerrufen, wenn
a) die Voraussetzungen, unter denen es erteilt wurde, weggefallen sind,
b) nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Verleihung nicht gegeben waren,
c) offenkundig ein missbräuchlicher Gebrauch zu befürchten ist oder
d) die Führung abweichend von der erteilten Berechtigung erfolgt.
§ 6
Landessiegel
(1) Das Landessiegel ist kreisförmig und weist das Landeswappen mit der Umschrift "Land Vorarlberg" auf.
(2) Der Prägestock wird von der Landesregierung verwahrt.
(3) Dem Landessiegel entsprechende Hartdruck und Farbstampiglien gelten als Siegel im Sinne des Abs. 1.
(4) Das Recht zur Führung steht nur dem Präsidenten des Landtages und der Landesregierung zu.
(5) Das Recht zur Führung von Hartdruck- und Farbstampiglien aller Art, die sich vom Landessiegel dadurch unterscheiden, dass die Umschrift die Organbezeichnung wiedergibt, steht nur den nach § 4 Abs. 1 lit. c berechtigten Einrichtungen zu.
§ 7
Landeshymne
Die Landeshymne ist das Lied "´s Ländle, meine Heimat", gedichtet und vertont von Anton Schmutzer, in der aus Anlage 3 ersichtlichen Fassung.
§ 8
Landesfarben
(1) Die Farben des Landes sind rot-weiß. Sie bilden die Landesflagge, die aus zwei gleich breiten Querstreifen besteht, von denen der obere rot und der untere weiß ist.
(2) Als Dienstflagge des Landes dient die Landesflagge, mit dem Landeswappen in der Mitte. Das Recht zur Führung steht nur den in § 4 Abs. 1 lit. a bis c genannten Organen und Einrichtungen zu.
§ 9
Verwendung
(1) Die Verwendung
a) des Landeswappens einschließlich von Nachbildungen,
b) der Landesflagge, einschließlich der als Dienstflagge dienenden Form und von Nachbildungen, sowie
c) der Landeshymne, ihres Wortlautes und ihrer Melodie, ist unzulässig, soweit sie geeignet ist, eine staatliche Berechtigung oder die Betrauung mit öffentlichen Aufgaben vorzutäuschen oder das Ansehen des Landes zu beeinträchtigen.
(2) Die Verwendung des Landessiegels, einschließlich der im § 6 Abs. 5 genannten Stampiglien und von Nachbildungen, ist unzulässig.
§ 10
Untersagung
Die Führung oder Verwendung der Landessymbole ist zu untersagen, wenn sie gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.
3. Abschnitt
Strafbestimmungen, Behörden, Übergangs-und Schlussbestimmungen
§ 11*)
Strafbestimmungen
(1) Wer
a) unbefugt das Landeswappen führt,
b) unbefugt das Landessiegel gebraucht,
c) in der Führung des Landeswappens von der erteilten Berechtigung abweicht, oder
d) die Landessymbole in einer Weise verwendet, die gegen die Bestimmungen des § 9 verstößt, ist, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt oder nach anderen Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, von der
Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Bewegliche Gegenstände, die mit einem unbefugten Gebrauch der Landessymbole in Zusammenhang stehen, können, sofern die Maßnahme im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand oder die Schutzwürdigkeit des Eigentümers nicht unverhältnismäßig ist, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.
*) Fassung LGB. Nr. 58/2001
§ 12
Behörden
Zuständige Behörde ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, die Landesregierung.
§ 13
Übergangsbestimmungen
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des Gesetzes über das Wappen des Landes Vorarlberg, LGBl. Nr. 19/1936, erteilten
Bewilligungen zur Führung des Landeswappens gelten als Rechte im Sinne des § 5 dieses Gesetzes.
§ 14
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Gesetz über das Wappen des Landes Vorarlberg, LGBl. Nr. 19/1936, und das Gesetz über die Vorarlberger Landeshymne, LGBl. Nr. 21/1949, außer Kraft.