Förderung von Maßnahmen in der Abfall- und Ressourcenwirtschaft
Infrastruktur, AbfallberaterInnen, Projekte und Studien
Fördermitteleinsatz zur Erreichung abfallwirtschaftlicher Zielsetzungen
Durchführen von Förderungsmaßnahmen auf Basis der "Förderungsrichtlinie des Landes Steiermark für Maßnahmen der Abfallwirtschaft und Nachhaltigkeit" sowie darüber hinaus gehender individueller Förderungsmaßnahmen (Prüfen von Förderanträgen, Verfassen von Stellungnahmen zu Anträgen, Erfassen von Förderdaten in der LDF, Verfassen von Regierungssitzungsanträgen, Verfassen von Förderverträgen, Prüfen der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel, Auszahlungen veranlassen). Bei Bedarf wird die Förderungsrichtlinie den aktuellen Erfordernissen zur Zielerreichung angepasst.
Weiterführende Informationen
Förderungsgegenstand | BearbeiterIn |
Tätigkeit der Abfall- und Umweltberatung von Personen im AWV | Robert RITTER |
Aus- und Weiterbildung von Personen in Gemeinden und AWV | Robert RITTER |
Ankauf von Mehrwegwindeln | Robert RITTER |
Maßnahmen zur Implementierung eines QS-Systems in ASZ | Robert RITTER |
Projekte, Studien Konzepte mit abfallwirtschaftlicher Bedeutung | ReferentInnen |
Projekte zur Bewusstseinsbildung | ReferentInnen |
Ankauf von Sammelbehältern für Biomüll und Altstoffen | Robert RITTER |
Ausbau von Altstoffsammelzentren und Kompostanlagen | Robert RITTER |
Ausstattung von Gemeinschaftskompostanlagen | Robert RITTER |
Gekühlte Sammeleinrichtungen für Tierkadaver | Robert RITTER |
Maschinelle Ausstattung von Anlagen und Einrichtungen zur getrennten Sammlung und Verwertung | Robert RITTER |
Der Antrag auf Förderungsmittel muß alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit im Sinne dieser Richtlinien von Bedeutung sind. Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Seitens des Förderungsgebers können ergänzende Angaben, Unterlagen und Nachweise angefordert werden, wenn dies für die Entscheidung über das Ansuchen von Bedeutung ist. Wird für diese Ergänzung eine angemessene Frist gesetzt, so gilt das Ansuchen als zurückgezogen, wenn die Frist nicht eingehalten wird und auch nicht ein begründetes Ansuchen um Verlängerung eingebracht wird. Die Förderung kann an Bedingungen geknüpft werden.