Steiermärkisches Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985
Achtung: geänderte Rechtsgrundlage mit 1. Jänner 2021
Steiermärkisches Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 65/1985, zuletzt i.d.F. LGBl. Nr. 115/2020
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Die Gemeinden haben folgende Beiträge an das Land zu erbringen:
- Beiträge von den Bezügen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten (Beamte):
40% vom für die Ruhegenussbemessung anrechenbaren Teil des Monatsbezuges sowie gestaffelte Pensionsbeiträge zwischen 10,25% und 12,75%; - Beiträge vom Entgelt der nicht öffentlich-rechtlichen Bediensteten (Vertragsbedienstete):
13% von den im Rechnungsabschluss einer Gemeinde nachgewiesenen Leistungen für Personal an nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete (für die Berechnung dieses Beitrages ist der dem laufenden Haushaltsjahr zweitvorangegangene Rechnungsabschluss heranzuziehen); - Ausgleichsbeiträge:
- Abfertigungen: 8% des auf die Gemeinde entfallenden Anteils an der Gesamtsumme und
- Ruhe- und Versorgungsgenüsse: 15% des auf die Gemeinde entfallenden Anteils der Gesamtsumme.
Die „VORSCHREIBUNG" erfolgt jährlich und muss spätestens mit 31. März an die Gemeinden übermittelt werden.
Gleichzeitig werden die Refundierungen der Abfertigungen bzw. der Sterbekostenbeiträge für Vertragsbedienstete ausbezahlt.
Dafür sind von den Gemeinden folgende Unterlagen vorzulegen:
- GR-Beschluss über die Auflösung (bei einvernehmlicher Auflösung muss der Abfertigungsanspruch zuerkannt werden)
- Dienstvertrag bzw. Nachträge zu Dienstverträgen
- Letzter Lohnzettel
- GR-Beschlüsse über zuerkannte Zulagen
Freiwillige Zulagen bzw. freiwillige Leistungen der Gemeinden können für die Auszahlung der Abfertigung durch das Land Steiermark nicht berücksichtigt werden.