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Katastrophenhilfe-Medaille 2009
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
§ 1
Verleihung der Medaille
(1) Für den persönlichen Einsatz bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen im Land Steiermark kann ein Ehrenzeichen des Landes mit der Bezeichnung "Steirische Katastrophenhilfe Medaille" verliehen werden.
(2) Die Steirische Katastrophenhilfe Medaille wird für mehrmaligen Einsatz in Bronze, für besondere Leistungen in Silber und für hervorragende Leistungen unter Lebensgefahr in Gold verliehen.
(3) Die Steirische Katastrophenhilfe Medaille in der jeweiligen Stufe kann an eine Person nur einmal verliehen werden.
§ 2
Beschreibung der Medaille(1) Die Steirische Katastrophenhilfe Medaille hat einen Durchmesser von 35 mm. Sie zeigt auf der Vorderseite links die symbolisierte Darstellung der Katastrophenszenarien Sturm, Feuer, Erdrutsch und Hochwasser sowie rechts die Darstellung einer Bergung mittels Piktogramm. Auf der Rückseite wölbt sich über das Landeswappen der Schriftzug "Katastrophenhilfe", ein abstrakter, stilisierter Lorbeer gibt dem Landeswappen von unten Halt.
(2) Die Steirische Katastrophenhilfe Medaille wird an einem 40 mm breiten, dreieckig gefalteten weiß grünen Band an der linken Brustseite getragen.
§ 3
Zuständigkeit zur Verleihung
(1) Die Verleihung der Steirischen Katastrophenhilfe Medaille obliegt der Landesregierung. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen, die der ausgezeichneten Person mit der Katastrophenhilfe Medaille auszuhändigen ist.
(2) Die Steirische Katastrophenhilfe Medaille wird durch die Landesregierung verliehen an
1. Mitglieder von Organisationen des Katastrophenschutzes im Sinne des § 1 Abs. 3 und des § 7 Abs. 3 des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung auf Vorschlag der zuständigen Landesorganisation;
2. Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung im Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos Steiermark auf Vorschlag dieser Behörde oder auf Vorschlag des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
3. Angehörige der Bundespolizei auf Vorschlag der vorgesetzten Dienstbehörde;
4. sonstige Personen auf Vorschlag der Gemeinde, in der die auszuzeichnende Person die Katastrophenhilfe geleistet hat, oder der Gemeinde, in der der Hauptwohnsitz der auszuzeichnenden Person liegt.
(3) Die Verleihung der Steirischen Katastrophenhilfe Medaille durch die Landesregierung kann auch ohne Vorschlag gemäß Abs. 2 erfolgen.
§ 4
Rechte und Pflichten der ausgezeichneten Person
(1) Die Steirische Katastrophenhilfe Medaille samt Urkunde gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.
(2) Die Steirische Katastrophenhilfe Medaille darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der oder des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der oder des Ausgezeichneten besteht nicht.
§ 5
Aberkennung
Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt die oder der Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Ehrenzeichen Steirische Katastrophenhilfe Medaille von der Landesregierung abzuerkennen.
§ 6
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die in § 3 Abs. 2 Z. 4 geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Juli 2009, in Kraft.
§ 8
Außerkrafttreten
Das Gesetz vom 6. Juli 1965 über die Schaffung einer Steirischen Hochwassermedaille, LGBl. Nr. 116/1965, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2008, tritt mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.