Landeswappen Salzburg
Beschreibung
Auf einem rot und golden gespaltenem Halbrundschild findet sich ein aufrechtschreitender und nach rechts gewendeter (heraldisch), schwarzer, rotbezungter und -bewehrter Löwe. Das Rot wird von einem silbernen Balken gequert. Der Fürstenhut auf dem Schild wurde angefügt, als Salzburg im Jahre 1850 zum selbständigen Kronland des österreichischen Kaisertums wurde.
Gesetz LGBl.Nr. 89/1989
Artikel I
Aussehen des Landeswappens
§ 1
Das im Art. 10 Abs. 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1945 beschriebene Landeswappen hat das in den bildlichen Darstellungen der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar) dieses Gesetzes festgelegte Aussehen. Es kann in Farbe oder inSchwarz-Weiß geführt und verwendet werden.
Berechtigung zur Führung des Landeswappens
§ 2
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht dem Präsidenten des Salzburger Landtages, den Präsidenten-Stellvertretern und den Landtagsklubs, den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amt der Landesregierung, den Bezirkshauptmannschaften und den sonstigen Ämtern und Einrichtungen des Landes zu.
(2) Darüber hinaus darf das Landeswappen nur führen, wer hiezu auf Grund einer anderen landesgesetzlichen Vorschrift berechtigt oder wem das Recht hiezu von der Landesregierung verliehen worden ist.
(3) Das Landeswappen darf ferner geführt werden:
a) auf Ehrenzeichen und Medaillen, die vom Land Salzburg oder voneinem Rechtsträger verliehen werden, der zur Führung des Landeswappens gesetzlich berechtigt ist;
b) auf Rettungshubschraubern des Bundesministeriums für Inneres,ie im Rahmen des vom Bund und dem Land Salzburg gemeinsam eingerichteten und betriebenen Hubschrauber-Rettungsdienstes verwendet werden;
c) von der Salzburger Land Tourismus Gesellschaft m.b.H.
(4) Die Führung des Landeswappens durch die gemäß Abs. 1 oder auf Grund anderer landesgesetzlicher Vorschriften Berechtigten hat entsprechend den in der Anlage (Anm.: die Anlage ist nicht darstellbar.) dieses Gesetzes enthaltenen Darstellungen zu erfolgen. Vereinfachungen sind zulässig, soweit eine genaue Darstellung technisch nicht möglich ist oder mit einem wirtschaftlich unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Auf Grund einer behördlichen Verleihung darf das Landeswappen nur in einer Art und Weise geführt werden, daß sein Ansehen in der Öffentlichkeit nicht herabgesetzt wird.
(5) Unter "Führung" des Landeswappens ist die Verwendung desselben in einer Form zu verstehen, daß dadurch der Eindruck einer öffentlichen Berechtigung, Stellung, Auszeichnung u.dgl. entsteht. Dies ist insbesondere bei der Verwendung des Landeswappens als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, Verlautbarungen und Druckschriften, in äußeren Geschäftsbezeichnungen, auf Schildern, Tafeln und sonstigen Ankündigungen, auf Abzeichen, die nicht nur das Landeswappen enthalten, sowie in Siegeln und Stempeln der Fall.
§ 3
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens kann einer physischen oder juristischen Person als Auszeichnung verliehen werden, wenn diese hervorragende im besonderen Interesse des Landes gelegene Leistungen vollbracht hat oder mit solchen Leistungen zukünftig zu rechnen ist.
(2) Im Bescheid über die Verleihung des Rechtes zur Führung des Landeswappens ist der Umfang des verliehenen Rechtes genau zu umschreiben. Das Recht kann unter Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird, verliehen werden.
(3) Die Verleihung des Rechtes zur Führung des Landeswappens in der Form eines Rundsiegels ist unzulässig.
§ 4
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar. Es erlischt bei einer physischen Person mit dem Tod oder wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen ist, und bei einer juristischen Person, wenn sie zu bestehen aufhört oder ihren Sitz in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegt. Das Recht erlischt weiters, wenn über das Vermögen des Berechtigten das Konkurs- oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.
(2) Verliehene Berechtigungen sind von der Landesregierung zu widerrufen, wenn
a) die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung verliehen worden waren, weggefallen sind, insbesondere wenn dem Berechtigten die Befugnis zu jener Tätigkeit, deretwegen dieVerleihung erfolgt ist, entzogen oder widerrufen worden ist;
b) mit Grund ein Mißbrauch mit dem Landeswappen zu befürchten ist; oder
c) die Führung des Landeswappens nach einmaliger Untersagung entgegen der verliehenen Berechtigung oder in einer Art und Weise weiter erfolgt, daß das Ansehen des Landeswappens in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird.
Verwendung des Landeswappens
§ 5
Die Verwendung des Landeswappens, die nicht als Führung gemäß § 2 Abs. 5 anzusehen ist, ist unter der Voraussetzung allgemein gestattet, daß dadurch das Ansehen des Landeswappens in der Öffentlichkeit nicht herabgesetzt wird. Dies gilt insbesondere für:
a) das Tragen von Abzeichen, die nur das Landeswappen enthalten;
b) die Verwendung von Fahnen in den Farben des Landes (Art. 10 Abs. 2 des Landes-Verfassungsgesetzes 1945) mit dem Landeswappen;
c) die Verwendung auf den amtlichen Kennzeichentafeln von Kraftfahrzeugen, die von einer Behörde im Land Salzburg ausgegeben worden sind.
Untersagung
§ 6
(1) Die Landesregierung hat die Führung und die Verwendung des Landeswappens unabhängig von einer Bestrafung zu untersagen, wenn sie in einer Art und Weise erfolgt, daß das Ansehen des Landeswappens in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird oder die Führung des Landeswappens der verliehenen Berechtigung nicht entspricht.
(2) Die Landesregierung kann von demjenigen, der das Landeswappen führt oder verwendet, die Vorlage von Unterlagen verlangen, aus denen die Art und Weise der Führung oder Verwendung des Landeswappens zur Gänze ersichtlich ist.
(3) Abs. 1 und 2 sind auch auf die Führung oder Verwendung von Darstellungen anwendbar, die dem Landeswappen verwechselbar ähnlich sind.
§ 7
(1) Die unbefugte Führung oder Verwendung des Landeswappens oder diesem verwechselbar ähnlicher Darstellungen ist gemäß § 5 des Salzburger Landespolizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 58/1975, zu bestrafen. Eine verwaltungsbehördliche Bestrafung nach dieser Bestimmung unterbleibt jedoch, wenn die unbefugte Führung des Landeswappens im geschäftlichen Verkehr erfolgt ist, deren verwaltungsbehördliche Strafbarkeit in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt.
(2) Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer das Landeswappen, Teile davon oder verwechselbar ähnliche Darstellungen in welcher Art immer
a) nicht in der gemäß § 2 Abs. 4 vorgeschriebenen Weise führt;
b) entgegen den Vorschreibungen gemäß § 3 Abs. 2 führt;
c) in einer Art und Weise führt, daß dadurch das Ansehen des Landeswappens in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird;
d) trotz Untersagung gemäß § 6 Abs. 1 weiter führt oder verwendet.
Eine verwaltungsbehördliche Bestrafung hat in den Fällen der lit. c und d jedoch nicht zu erfolgen, wenn die Tat ein Vergehen nach § 248 StGB bildet.
Artikel V
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: zu § 3 und Anlage)
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Landeswappengesetz 1954, LGBl. Nr. 49, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 115/1970 und Nr. 58/1975 außer Kraft.
(3) Bewilligungen zum Gebrauch des Landeswappens gemäß den §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des Salzburger Landeswappengesetzes 1954 gelten als Verleihungen im Sinne dieses Gesetzes. Soweit erforderlich, können Auflagen und der Umfang des verliehenen Rechtes gemäß § 3 Abs. 2 noch nachträglich festgelegt werden.
(4) Insoweit das Landeswappen in den Darstellungen der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden ist, dürfen Drucksorten, Siegel und Stempel mit einer abweichenden Darstellung des Landeswappens noch bis 31. Dezember 1991 verwendet werden. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Landesregierung vorhandene Schilder und Tafeln, Ehrenzeichen und Medaillen sowie Drucksorten für Ausweise jeweils mit einer abweichenden Darstellung des Landeswappens sowie Dienstabzeichen gemäß § 1 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. Mai 1978, LGBl. Nr. 31, zur Durchführung des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes dürfen auch über diesen Zeitpunkt hinaus ausgegeben und wie die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ausgegebenen von den hiezu Befugten weiter verwendet werden. Sinngemäßes gilt für Verwaltungsabgabenmarken des Landes. Von diesem Gesetz unberührt bleiben bildhauerische Darstellungen des Landeswappens, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.
Aussehen des Landeswappens
§ 1
Das im Art. 10 Abs. 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1945 beschriebene Landeswappen hat das in den bildlichen Darstellungen der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar) dieses Gesetzes festgelegte Aussehen. Es kann in Farbe oder inSchwarz-Weiß geführt und verwendet werden.
Berechtigung zur Führung des Landeswappens
§ 2
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht dem Präsidenten des Salzburger Landtages, den Präsidenten-Stellvertretern und den Landtagsklubs, den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amt der Landesregierung, den Bezirkshauptmannschaften und den sonstigen Ämtern und Einrichtungen des Landes zu.
(2) Darüber hinaus darf das Landeswappen nur führen, wer hiezu auf Grund einer anderen landesgesetzlichen Vorschrift berechtigt oder wem das Recht hiezu von der Landesregierung verliehen worden ist.
(3) Das Landeswappen darf ferner geführt werden:
a) auf Ehrenzeichen und Medaillen, die vom Land Salzburg oder voneinem Rechtsträger verliehen werden, der zur Führung des Landeswappens gesetzlich berechtigt ist;
b) auf Rettungshubschraubern des Bundesministeriums für Inneres,ie im Rahmen des vom Bund und dem Land Salzburg gemeinsam eingerichteten und betriebenen Hubschrauber-Rettungsdienstes verwendet werden;
c) von der Salzburger Land Tourismus Gesellschaft m.b.H.
(4) Die Führung des Landeswappens durch die gemäß Abs. 1 oder auf Grund anderer landesgesetzlicher Vorschriften Berechtigten hat entsprechend den in der Anlage (Anm.: die Anlage ist nicht darstellbar.) dieses Gesetzes enthaltenen Darstellungen zu erfolgen. Vereinfachungen sind zulässig, soweit eine genaue Darstellung technisch nicht möglich ist oder mit einem wirtschaftlich unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Auf Grund einer behördlichen Verleihung darf das Landeswappen nur in einer Art und Weise geführt werden, daß sein Ansehen in der Öffentlichkeit nicht herabgesetzt wird.
(5) Unter "Führung" des Landeswappens ist die Verwendung desselben in einer Form zu verstehen, daß dadurch der Eindruck einer öffentlichen Berechtigung, Stellung, Auszeichnung u.dgl. entsteht. Dies ist insbesondere bei der Verwendung des Landeswappens als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, Verlautbarungen und Druckschriften, in äußeren Geschäftsbezeichnungen, auf Schildern, Tafeln und sonstigen Ankündigungen, auf Abzeichen, die nicht nur das Landeswappen enthalten, sowie in Siegeln und Stempeln der Fall.
§ 3
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens kann einer physischen oder juristischen Person als Auszeichnung verliehen werden, wenn diese hervorragende im besonderen Interesse des Landes gelegene Leistungen vollbracht hat oder mit solchen Leistungen zukünftig zu rechnen ist.
(2) Im Bescheid über die Verleihung des Rechtes zur Führung des Landeswappens ist der Umfang des verliehenen Rechtes genau zu umschreiben. Das Recht kann unter Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird, verliehen werden.
(3) Die Verleihung des Rechtes zur Führung des Landeswappens in der Form eines Rundsiegels ist unzulässig.
§ 4
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar. Es erlischt bei einer physischen Person mit dem Tod oder wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen ist, und bei einer juristischen Person, wenn sie zu bestehen aufhört oder ihren Sitz in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegt. Das Recht erlischt weiters, wenn über das Vermögen des Berechtigten das Konkurs- oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.
(2) Verliehene Berechtigungen sind von der Landesregierung zu widerrufen, wenn
a) die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung verliehen worden waren, weggefallen sind, insbesondere wenn dem Berechtigten die Befugnis zu jener Tätigkeit, deretwegen dieVerleihung erfolgt ist, entzogen oder widerrufen worden ist;
b) mit Grund ein Mißbrauch mit dem Landeswappen zu befürchten ist; oder
c) die Führung des Landeswappens nach einmaliger Untersagung entgegen der verliehenen Berechtigung oder in einer Art und Weise weiter erfolgt, daß das Ansehen des Landeswappens in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird.
Verwendung des Landeswappens
§ 5
Die Verwendung des Landeswappens, die nicht als Führung gemäß § 2 Abs. 5 anzusehen ist, ist unter der Voraussetzung allgemein gestattet, daß dadurch das Ansehen des Landeswappens in der Öffentlichkeit nicht herabgesetzt wird. Dies gilt insbesondere für:
a) das Tragen von Abzeichen, die nur das Landeswappen enthalten;
b) die Verwendung von Fahnen in den Farben des Landes (Art. 10 Abs. 2 des Landes-Verfassungsgesetzes 1945) mit dem Landeswappen;
c) die Verwendung auf den amtlichen Kennzeichentafeln von Kraftfahrzeugen, die von einer Behörde im Land Salzburg ausgegeben worden sind.
Untersagung
§ 6
(1) Die Landesregierung hat die Führung und die Verwendung des Landeswappens unabhängig von einer Bestrafung zu untersagen, wenn sie in einer Art und Weise erfolgt, daß das Ansehen des Landeswappens in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird oder die Führung des Landeswappens der verliehenen Berechtigung nicht entspricht.
(2) Die Landesregierung kann von demjenigen, der das Landeswappen führt oder verwendet, die Vorlage von Unterlagen verlangen, aus denen die Art und Weise der Führung oder Verwendung des Landeswappens zur Gänze ersichtlich ist.
(3) Abs. 1 und 2 sind auch auf die Führung oder Verwendung von Darstellungen anwendbar, die dem Landeswappen verwechselbar ähnlich sind.
§ 7
(1) Die unbefugte Führung oder Verwendung des Landeswappens oder diesem verwechselbar ähnlicher Darstellungen ist gemäß § 5 des Salzburger Landespolizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 58/1975, zu bestrafen. Eine verwaltungsbehördliche Bestrafung nach dieser Bestimmung unterbleibt jedoch, wenn die unbefugte Führung des Landeswappens im geschäftlichen Verkehr erfolgt ist, deren verwaltungsbehördliche Strafbarkeit in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt.
(2) Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer das Landeswappen, Teile davon oder verwechselbar ähnliche Darstellungen in welcher Art immer
a) nicht in der gemäß § 2 Abs. 4 vorgeschriebenen Weise führt;
b) entgegen den Vorschreibungen gemäß § 3 Abs. 2 führt;
c) in einer Art und Weise führt, daß dadurch das Ansehen des Landeswappens in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird;
d) trotz Untersagung gemäß § 6 Abs. 1 weiter führt oder verwendet.
Eine verwaltungsbehördliche Bestrafung hat in den Fällen der lit. c und d jedoch nicht zu erfolgen, wenn die Tat ein Vergehen nach § 248 StGB bildet.
Artikel V
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: zu § 3 und Anlage)
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Landeswappengesetz 1954, LGBl. Nr. 49, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 115/1970 und Nr. 58/1975 außer Kraft.
(3) Bewilligungen zum Gebrauch des Landeswappens gemäß den §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des Salzburger Landeswappengesetzes 1954 gelten als Verleihungen im Sinne dieses Gesetzes. Soweit erforderlich, können Auflagen und der Umfang des verliehenen Rechtes gemäß § 3 Abs. 2 noch nachträglich festgelegt werden.
(4) Insoweit das Landeswappen in den Darstellungen der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden ist, dürfen Drucksorten, Siegel und Stempel mit einer abweichenden Darstellung des Landeswappens noch bis 31. Dezember 1991 verwendet werden. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Landesregierung vorhandene Schilder und Tafeln, Ehrenzeichen und Medaillen sowie Drucksorten für Ausweise jeweils mit einer abweichenden Darstellung des Landeswappens sowie Dienstabzeichen gemäß § 1 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. Mai 1978, LGBl. Nr. 31, zur Durchführung des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes dürfen auch über diesen Zeitpunkt hinaus ausgegeben und wie die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ausgegebenen von den hiezu Befugten weiter verwendet werden. Sinngemäßes gilt für Verwaltungsabgabenmarken des Landes. Von diesem Gesetz unberührt bleiben bildhauerische Darstellungen des Landeswappens, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.