Landeswappen Tirol
Beschreibung
Das Wappen des Landes Tirol ist im silbernen Schild der golden gekrönte rote Adler mit goldenen Flügelspangen mit Kleeblattenden und einem grünen Kranze hinter dem Kopfe."
Zugleich und zum ersten Mal wurden mit Weiß-Rot die Farben der Landesfahne gesetzlich fixiert.
Tiroler Landeswappengesetz, LGBl. Nr. 61/2006
§ 1
Tiroler Landeswappen
Das Landeswappen des Landes Tirol ist nach Art. 6 Abs. 1 der
Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/
1988, im silbernen Schild der golden gekrönte und bewehrte
rote Adler mit goldenen Flügelspangen mit Kleeblattenden und
einem grünen Kranz hinter dem Kopf. Es wird in der Anlage
bildlich dargestellt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Unter Führung des Landeswappens im Sinn dieses Gesetzes
ist jeder Gebrauch des Landeswappens oder seiner Schildfigur
in einer Weise zu verstehen, die geeignet ist, den Eindruck
einer öffentlichen Stellung, Berechtigung oder Auszeichnung zu
erwecken. Als Führung gilt insbesondere der Gebrauch des
Landeswappens oder seiner Schildfigur auf Brief- und
Geschäftspapier, in Siegeln und Stempeln, auf Schildern und
äußeren Geschäftsbezeichnungen sowie in Ankündigungen und
Schriften.
(2) Jeder nicht unter Abs. 1 fallende Gebrauch des
Landeswappens oder seiner Schildfigur gilt als Verwendung des
Landeswappens im Sinn dieses Gesetzes.
§ 3
Recht zur Führung des Landeswappens
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht zu:
a) dem Landtag, seinen Mitgliedern und seinen Organen,
b) den Organen der Landesvollziehung,
c) den Behörden, Ämtern und sonstigen Dienststellen des
Landes Tirol,
d) den Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmen des
Landes Tirol,
e) den durch Landesgesetz eingerichteten Körperschaften
öffentlichen Rechts und den durch Bundesgesetz eingerichteten,
zur Interessenvertretung berufenen Körperschaften öffentlichen
Rechts mit Sitz in Tirol und
f) den nach § 4 Abs. 1 Berechtigten.
(2) In anderen Rechtsvorschriften begründete Rechte zur
Führung des Landeswappens bleiben unberührt.
§ 4
Verleihung, Erlöschen und Widerruf des Rechtes zur
Führung des Landeswappens
(1) Die Landesregierung kann das Recht zur Führung des
Landeswappens einer natürlichen Person, einer juristischen
Person, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder
einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft auf deren Antrag als
Auszeichnung verleihen, wenn diese sich besondere Verdienste
um das Land Tirol erworben hat.
(2) Im Bescheid, mit dem das Recht zur Führung des
Landeswappens verliehen wird, ist der Umfang des verliehenen
Rechtes genau zu umschreiben. Weiters können in einem solchen
Bescheid Auflagen zur Sicherstellung einer würdigen Führung
des Landeswappens vorgeschrieben werden.
(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht
übertragbar.
(4) Das Recht zur Führung des Landeswappens erlischt:
a) bei natürlichen Personen:
1. mit dem Tod,
2. wenn ein Wahlausschließungsgrund für die Wahl zum Tiroler
Landtag eintritt oder
3. wenn über ihr Vermögen das Konkurs- oder
Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf
Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der
Verfahrenskosten hinreichenden Vermögens abgewiesen wird;
b) bei juristischen Personen, Personengesellschaften des
Handelsrechtes oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften:
1. mit ihrem Untergang oder
2. wenn über ihr Vermögen das Konkurs- oder
Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf
Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der
Verfahrenskosten hinreichenden Vermögens abgewiesen wird.
(5) Die Landesregierung hat das Recht zur Führung des
Landeswappens zu widerrufen, wenn
a) die Voraussetzungen, unter denen es verliehen wurde,
weggefallen sind,
b) nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für
die Verleihung nicht gegeben waren,
c) durch die Führung des Landeswappens das Ansehen des
Landes Tirol geschädigt werden könnte oder
d) die Führung des Landeswappens trotz Untersagung nach § 6
weiterhin abweichend von der verliehenen Berechtigung erfolgt.
§ 5
Verwendung des Landeswappens
Die würdige Verwendung des Landeswappens ist unter Wahrung des
Ansehens des Landes Tirol jedermann gestattet.
§ 6
Untersagung
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Führung oder Verwendung
des Landeswappens mit Bescheid zu untersagen, wenn sie diesem
Gesetz widerspricht.
§ 7
Strafbestimmungen
(1) Wer das Landeswappen trotz Untersagung nach § 6
weiterhin führt oder verwendet, begeht, sofern die Tat nicht
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,-
Euro zu bestrafen.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 kann neben der
Verhängung einer Geldstrafe als Nebenstrafe der Verfall von
Gegenständen ausgesprochen werden, die im Zusammenhang mit der
Begehung der Tat verwendet wurden, wenn der Wert des
Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des
Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen nach
diesem Gesetz steht.
§ 8
Übergangsbestimmung
Die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten
Bewilligungen zur Führung und Verwendung des Landeswappens
gelten als Rechte im Sinn des § 4 Abs. 1.
§ 9
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung
in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz über die Führung und
Verwendung des Tiroler Landeswappens, LGBl. Nr. 20/1948, sowie
die Kundmachung der Landesregierung über das Landeswappen und
das Landessiegel, LGBl. Nr. 13/1949, außer Kraft.