Salzburg Sportehrenzeichen
Salzburger Sport-Ehrenzeichen
§ 2
(1) Das Salzburger Sport-Ehrenzeichen ist eine Silberplakette, die an der Vorderseite das Landeswappen in farbigem Email, umgeben von einem Lorbeer- und Eichenkranz, und die Inschrift "Sportehrenzeichen" trägt. Beim Salzburger Sport-Ehrenzeichen in Gold ist die Plakette vergoldet.
(2) Das Salzburger Sport-Ehrenzeichen kann an Personen verliehen werden, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Sportorganisation oder um die Förderung oder Entwicklung des Sportwesens im Land Salzburg besondere Verdienste erworben haben.
(3) In welcher Stufe die Auszeichnung verliehen wird, richtet sich nach dem Grad der Verdienste, die sich die ausgezeichnete Person erworben hat.
Miniatur des Landesmeisterehrenzeichens
Abzeichen für Landesmeisterinnen und Landesmeister
§ 4
(1) Das Abzeichen für Landesmeisterinnen und Landesmeister ist eine Plakette, die an der Vorderseite das Landeswappen in farbigem Email, umgeben von einem Lorbeer- und Eichenkranz, und die Inschrift „Landesmeister" trägt. Mit Ausnahme des Abzeichens, das für die erstmalige Erringung einer Landesmeisterschaft verliehen wird, tragen die Abzeichen für Landesmeisterinnen und Landesmeister jeweils eine Zahl, welche angibt, in wie vielen Kalenderjahren ein Sieg bei einer Landesmeisterschaft errungen wurde. Je nach der Stufe der Auszeichnung besteht die Plakette aus vergoldetem Silber, aus Silber oder aus Bronze.
(2) Das Abzeichen für Landesmeisterinnen und Landesmeister kann an Salzburger Sportlerinnen und Sportler verliehen werden, die in von der Landessportorganisation als Landesmeisterschaften anerkannten sportlichen Wettbewerben den Sieg errungen haben, wenn wenigstens vier Teilnehmerinnen bzw Teilnehmer von zwei verschiedenen Sportvereinen oder unter der Voraussetzung der Erbringung ausgezeichneter sportlicher Leistungen auch aus einem Sportverein an der Konkurrenz teilgenommen haben. Das Abzeichen wird nur an Sieger in der allgemeinen Klasse verliehen. Wird die Landesmeisterschaft unter gleichen Bedingungen für verschiedene Altersklassen durchgeführt, so gilt jene Sportlerin oder jener Sportler als Landesmeisterin bzw Landesmeister, die bzw der die beste Leistung erzielt hat. Einem Sieg bei einer Landesmeisterschaft kann auch eine Leistung als bestplatzierte Salzburger Sportlerin oder als bestplatzierter Salzburger Sportler oder als bestplatzierte Salzburger Damen- oder Herrenmannschaft gleichgehalten werden, wenn diese Leistung in sportlichen Wettbewerben mit anderen Bundesländern oder bei der Österreichischen Staatsmeisterschaft erbracht wurde und der betreffende Wettbewerb mangels der erforderlichen Konkurrenz in einer Sportart im Land Salzburg von der Landessportorganisation den Landesmeisterschaften gleichgestellt wurde.
(3) Das Abzeichen wird in Gold für den fünften und jeden weiteren, in Silber für den dritten und vierten und in Bronze für den erstmaligen und zweiten Sieg bei Landesmeisterschaften verliehen. Für jedes Kalenderjahr kann dabei höchstens ein Sieg in einer Sportart angerechnet werden.
(4) Das Abzeichen für Landesmeisterinnen und Landesmeister kann auch an Angehörige einer Salzburger Damen- oder Herrenmannschaft, die den Sieg bei einer Landesmeisterschaft errungen hat, verliehen werden, wenn wenigstens vier Mannschaften von zwei Sportvereinen den Bewerb beendet haben. Die bei einer Einzelmeisterschaft erzielten Leistungen können jedoch nicht auch für die Ermittlung des Mannschaftsmeisters herangezogen werden. Die Empfängerin bzw der Empfänger der Auszeichnung muss an mehr als der Hälfte der Mannschaftskämpfe teilgenommen haben oder, wenn sie bzw er an dieser Teilnahme wegen unverschuldeter, erheblicher Verletzung oder aus sonst wichtigen, vom sportlichen Gesichtspunkt anerkennenswerten Gründen verhindert war, sich nach dem Gutachten der Landessportorganisation in der betreffenden Meisterschaftsperiode besonders bewährt haben.
Ehrenlorbeer
Ehrenlorbeer des Salzburger Sports
§ 3
(1) Der Ehrenlorbeer des Salzburger Sports ist eine Plakette, die an der Vorderseite unter dem zur Hälfte herausragenden Landeswappen in farbigem Email auf blauem, von einem Lorbeerkranz umgebenen Emailgrund die Inschrift „Sportehrenlorbeer" trägt. Je nach der Stufe der Auszeichnung ist der Lorbeerkranz vergoldet, versilbert oder bronziert.
(2) Der Ehrenlorbeer des Salzburger Sports in Gold kann an Salzburger Sportlerinnen und Sportler verliehen werden, die bei olympischen oder paralympischen Spielen oder bei Weltmeisterschaften erste bis dritte Ränge oder bei Europameisterschaften zweimal einen der ersten drei Ränge erreicht haben.
(3) Der Ehrenlorbeer des Salzburger Sports in Silber kann an Salzburger Sportlerinnen und Sportler verliehen werden, die
1.
bei Europameisterschaften erste bis dritte Ränge erreicht haben;
2.
bei Junioren-Weltmeisterschaften den ersten oder zweiten Rang erreicht haben oder
3.
in mindestens vier verschiedenen Kalenderjahren einen österreichischen Staatsmeistertitel errungen haben.
(4) Der Ehrenlorbeer des Salzburger Sports in Bronze kann an Salzburger Sportlerinnen und Sportler verliehen werden, die in mindestens zwei verschiedenen Kalenderjahren einen österreichischen Staatsmeistertitel errungen haben.
(5) Der Ehrenlorbeer des Salzburger Sports in Gold, Silber oder Bronze kann auch für sonstige international herausragende sportliche Leistungen verliehen werden. Diese Leistungen können auch im Bereich der Alpinistik und im Behindertensport erbracht worden sein.
(6) Bei Wiederholung einer für den Ehrenlorbeer des Salzburger Sports in Gold, Silber oder Bronze erforderlichen Leistung wird die jeweilige Auszeichnung mit einer Zahl verliehen, welche die Anzahl des Erbringens der erforderlichen Leistung ausdrückt, soweit dadurch nicht gemäß Abs 2 oder 3 die nächst höhere Stufe errungen wurde.
(7) Als Erreichung erster bis dritter Ränge bei Weltmeisterschaften und Europameisterschaften im Sinn der Abs 2 und 3 sind nur Erfolge in der allgemeinen Klasse und nur in olympischen oder paralympischen oder von der Vereinigung der Internationalen Sportfachverbände anerkannten Disziplinen anzusehen. Als Erringung eines österreichischen Staatsmeistertitels im Sinn der Abs 3 und 4 gelten nur Titel in einer Disziplin, die in der offiziellen Staatsmeisterschaftsliste der österreichischen Bundessportorganisation aufscheint, sowie die offiziellen österreichischen Meistertitel im Motorsport.