Natura 2000
Österreich hat sich mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft auch zur Umsetzung der im Bereich Naturschutz geltenden Richtlinien verpflichtet. Rechtliche Grundlagen zur Erhaltung und Förderung von Lebensräumen und Arten auf dem Territorium der Europäischen Union sind in erster Linie die "Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen" (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-Richtlinie) sowie die "Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten" (Vogelschutz-Richtlinie - VS-Richtlinie).
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-Richtlinie
Die bedeutendste Rechtsgrundlage im Hinblick auf die Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt innerhalb der Europäischen Union bildet die FFH-Richtlinie. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zum Schutz von Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensräumen, die von gemeinschaftlichem Interesse sind. Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse, für die besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen, sind im Anhang I (natürliche und halbnatürliche Lebensräume) sowie im Anhang II (Tier und Pflanzenarten) der FFH-Richtlinie aufgelistet.
Das Hauptziel der Richtlinie ist die Errichtung eines europaweiten Schutzgebietsnetzes "Natura 2000", wodurch natürliche Lebensräume in Europa langfristig gesichert werden sollen.
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG
Vogelschutz-Richtlinie - VS-Richtlinie
Ziel der Vogelschutz-Richtlinie ist der langfristige Schutz und die Erhaltung der Lebensräume aller wild lebenden Vogelarten. Erreicht werden soll dieses Ziel u.a. durch Einrichtung von besonderen Schutzgebieten. Diese Schutzgebiete sind von allen Mitgliedstaaten für besonders stark gefährdete Arten des Anhangs I der VS-Richtlinie und der nicht in Anhang I aufgelisteten Zugvogelarten einzurichten. Die ausgewiesenen Gebiete werden in das von den Mitgliedsstaaten gemäß der FFH-Richtlinie ausgewiesene Schutzgebietsnetz Natura 2000 integriert.
Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 2009/147/EG
Netzwerk Natura 2000
Die Schaffung und Verwirklichung des Schutzgebietsnetzes Natura 2000 sind von der Europäischen Kommission und den jeweiligen Mitgliedstaaten nach der FFH-Richtlinie in mehreren Phasen (Vorbereitung, Ermittlung und Ausweisung der Gebiete) durchzuführen.
Der letzte Prozess der Ausweisung von Natura 2000-Gebieten wird in der Steiermark demnächst abgeschlossen sein.
Die Gebiete die im Rahmen der VS-Richtlinie einzurichten waren, wurden nicht in mehreren Phasen, sondern nur in einer Etappe als besondere Schutzgebiete nominiert. Bis auf ein Gebiet sind alle Gebiete bereits mit dem Netzwerk Natura 2000 verbunden.