Nichtamtliche Bausachverständige
Gemäß § 28 Abs. 1 Stmk. BauG hat die Landesregierung ein Verzeichnis nichtamtlicher Bausachverständiger zu führen. Sind der Behörde keine Amtssachverständigen beigegeben, so hat sie aus diesem Kreis nichtamtliche Sachverständige auszuwählen. Das Verzeichnis ist einmal jährlich von der Landesregierung öffentlich kundzumachen.
Sachverständige sind verpflichtet, zumindest einmal in zwei Jahren eine von der Landesregierung organisierte oder von ihr anerkannte Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Der erfolgte Besuch ist der Landesregierung gegenüber unaufgefordert nachzuweisen.
Liste der nichtamtlichen Bausachverständigen
Anerkannte Fortbildungsveranstaltung für die nichtamtlichen Bausachverständigen Stand: Jahr 2021 (Anhang)
Bei Fragen zu den anerkannten Fortbildungsveranstaltungen, wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Fortbildungsinstitutionen.
Antrag um Aufnahme in das Verzeichnis der nichtamtlichen Bausachverständigen
Sie haben die Möglichkeit einen Antrag um Aufnahme in das Verzeichnis der nichtamtlichen Bausachverständigen gemäß § 28 Abs. 2 oder 3 des Stmk. Baugesetzes bei der Abteilung 13 einzubringen. Folgende Unterlagen - alle in Kopie - wären dem Antrag beizuschließen:
- Geburtsurkunde
- sämtliche Ausbildungsnachweise (ab Matura)
- bisherige Tätigkeits- bzw. Beschäftigungsnachweise im Bereich Hochbau
- Sozialversicherungsdatenauszug
- Bekanntgabe der E-Mail-Adresse
- Bekanntgabe der Telefonnummer
Kontakt
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
Referat Bau- und Raumordnung
Stempfergasse 7
8010 Graz
Referent Hr. Mag. Lughofer Tel.: 0316/877-4880
Assistenz Fr. Almasa Hajdarevic Tel.: 0316/877-4316
abt13-bau-raumordnung@stmk.gv.at