Referat Aufenthalts- und Sicherheitswesen
Mag.Dr. Harald Hanik
Paulustorgasse 4, 8010 Graz
Tel: +43 (316) 877-2072
Fax: +43 (316) 877-2123
E-Mail: aufenthalt@stmk.gv.at
1. Einbringung von Schriftstücken
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 3 Verfassung und Inneres
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt, Paulustorgasse 4
Telefax: +43 (316) 877-2123
E-Mail: abteilung3@stmk.gv.at
2. Online-Formulare
Das Land Steiermark stellt auch Online-Formulare zur Einbringung von bestimmten Anträgen zur Verfügung. Eine Übersicht über alle Formulare finden Sie unter der Adresse https://egov.stmk.gv.at/
3. Elektronische Anbringen
Sie können Anbringen gerne auch elektronisch (per E-Mail, Fax oder Online-Formulare) einbringen, aber beachten Sie bitte die technischen Voraussetzungen. Zur Wahrung der Frist reicht es aus, wenn das Anbringen am letzten Tag der Frist an uns versendet wird. Falls Ihr Anbringen außerhalb der Amtsstunden bei uns einlangt, wird es erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden bearbeitet.
Für drittstaatsangehörige Personen, die sich ohne Erwerbsabsicht in Österreich niederlassen möchten, ist der quotenpflichtige Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" vorgesehen (§ 44 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG). Anträge sind ab Beginn eines Quotenjahres nach dem Datum und der Uhrzeit der Antragstellung bei der zuständigen Behörde in das Quotenregister des Landeshauptmannes aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen.
Für das Jahr 2025 stehen dem Bundesland Steiermark (d.h. der Stadt Graz und den 12 Bezirken) voraussichtlich 75 Quotenplätze zur Verfügung.
Die Antragstellung auf Erteilung einer quotenpflichtigen "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung 3 (Zuständigkeit für Wohnsitz bzw. beabsichtigten Wohnsitz in Graz) ist nur nach Terminvergabe möglich, für die folgende Vorgangsweise einzuhalten ist:
- Eine Terminanfrage ist ab 04. Dezember 2024 ausschließlich per E-Mail an die Adresse aufenthalt@stmk.gv.at zu richten!
- Ohne vorherige Terminvereinbarung ist eine Antragstellung am 02.01.2025 und an den Folgetagen nicht möglich.
- Frühere Terminanfragen werden nicht berücksichtigt.
- In der Terminanfrage sind die konkreten Personendaten (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) anzugeben.
- Für Familien (d.h. EhegattInnen und minderjährige Kinder) ist nur eine Terminanfrage erforderlich.
- Die Vergabe der Termine (Datum und Uhrzeit) erfolgt entsprechend dem Einlangen der E-Mails.
Bis spätestens 18. Dezember ergehen in weiterer Folge seitens der Abteilung 3 per E-Mail die Informationen betreffend den konkreten Termin.
Es wird darauf hingewiesen, dass am 02. Jänner 2025 die Antragstellung an mehreren Schaltern möglich sein wird und zeitgleiche Termine vergeben werden.