Prostitutionswesen
Referatsleiter: Dr. Harald HANIK
Tel.: (0316) 877 - 2072
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Das Prostitutionswesen ist in der Steiermark durch das Steiermärkische Prostitutionsgesetz vom 25. November 1997 geregelt. Den Bestimmungen des Gesetzes unterliegen die Ausübung der Prostitution und die Anbahnung dazu in einer der Öffentlichkeit gegenüber in Erscheinung tretenden Weise, wobei unter Prostitution die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen zu verstehen ist.
Entsprechend den verfassungsrechtlichen Grundlagen fällt das Prostitutionswesen in die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, Bewilligungsbehörde erster Instanz ist folglich der Bürgermeister, zweite Instanz für die Entscheidung von eventuellen Berufungen ist der Gemeinderat. Das Rechtsmittel gegen einen Bescheid der letzten Gemeindeinstanz ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Der Landesregierung kommt im Rahmen des Prostitutionswesens die Funktion der Aufsichtsbehörde zu, ein Weisungsrecht an die Gemeinde besteht jedoch nicht.
Wesentliches zur Bewilligungserteilung
Eine Bordellbewilligung darf nur natürlichen Personen (d.h. keine GmbH oder andere Gesellschaftsformen) erteilt werden, sofern die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind detailliert in den §§ 6 und 7 des Stmk. Prostitutionsgesetzes geregelt.
Der Gesetzestext ist im Internet unter www.ris.bka.gv.at/lr-steiermark/ abzurufen.
Antrag:
Anträge auf Bordellbewilligungen sind schriftlich beim Bürgermeister jener Gemeinde einzubringen, in welcher das Bordell betrieben werden soll. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
- den Vor und Familiennamen, das Geburtsdatum, den Geburts- und Wohnort des Antragstellers und gegebenfalls eines verantwortlichen Vertreters (§ 9),
- Angaben über die Lage des Gebäudes (Gebäudeteiles), in dem die Prostitution ausgeübt werden soll, dessen geplante Ausstattung insbesondre im Bad und in den Dusch- und Sozialräumen,
- Angaben über die Zugänge, wenn das Bordell in einem auch anderen Zwecken dienenden Gebäude bertieben werden soll (§ 7 Z. 4),
- die Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben,
- Name und Adresse des Verfügungsbrechtigten über das Gebäude oder die Gebäudeteile, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll,
weiters sind dem Antrag anzuschließen:
- Geburtsurkunde, Nachweis der Staatsangehörigkeit und Meldezettel des Antragstellers und gegebenenfalls eines verantwortlichen Vertreters,
- die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen,
- ein Nachweis über das Eigentum und die Nutzungsberechtigung hinsichtlich des Gebäudes, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll,
- ein Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers (Z. 3), wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist,
- allfällige nach dem Steiermärkischen Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, in der jeweils geltenden Fassung, erforderliche Bewilligungen zur Verwendung des Gebäudes oder des Gebäudeteiles,
- die Hausordnung für das Bordell,
- eine höchstens zwei Monate vor Einbringung des Antrages ausgestellte Strafregisterbescheinigung für den Bewilligungswerber und gegebenenfalls einen verantwortlichen Vertreter.