Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz
Referatsleiter: Dr. Harald HANIK
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Auf der kompetenzmäßigen Grundlage der örtlichen Sicherheitspolizei hat der Steiermärkische Landtag am 18. Jänner 2005 ein Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetz beschlossen. Geregelt sind die Bereiche der Lärmerregung, der Anstandsverletzung, der Ehrenkränkung, der Bettelei und das Halten von Tieren bzw. von gefährlichen Tieren.
Tierhaltung:
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind die Halterinnen bzw. Halter oder Verwahrerinnen bzw. Verwahrer von Tieren verpflichtet, Tiere in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.
Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren haben diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.
Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z. B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.
Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen.
Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.
Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.
Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden und die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd , Therapie und Hütehunde sowie Diensthunde der Exekutive und des Militärs und Rettungshunde.
Das Halten von gefährlichen Tieren ist darüber hinaus nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig, wobei als gefährliche Tiere jene gelten, die aufgrund ihrer arttypischen oder individuellen Verhaltensweise die Sicherheit von Menschen gefährden können (z.B.: Schlangen, Giftspinnen, Raubkatzen oder Bären). Die Bewilligung ist bei der Gemeinde zu beantragen.
Der Gesetzestext ist unter www.ris.bka.gv.at/lr-steiermark/ abrufbar.