Berufsqualifikationen aus anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten
Bei reglementierten Gewerben ist anlässlich der Gewerbeanmeldung bzw. Geschäftsführerbestellung ein Befähigungsnachweis zu erbringen. Bei Qualifikationen aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten erfolgt dies im Rahmen der Diplomanerkennung (Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 bzw. Gleichhaltung gemäß § 373d, e GewO 1994).
Das System der Diplomanerkennung beruht auf der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, RL 2005/36/EG letzte Änderung durch RL 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“).
Ziel ist, den Zugang zu einem reglementierten Beruf in einem EU bzw. EWR-Mitgliedstaat zu ermöglichen, obwohl die Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt ist. Ein reglementierter Beruf ist ein Beruf, der den Nachweis einer bestimmten Befähigung erfordert.
Für die Erteilung einer EWR-Anerkennung und EWR-Gleichhaltung ist seit 14. November 2012 der Landeshauptmann zuständig.
Hingewiesen wird, dass die Erteilung einer EWR-Anerkennung und EWR-Gleichhaltung noch nicht zur Ausübung des Gewerbes berechtigt. Hiezu bedarf es noch der rechtswirksamen Begründung der Gewerbeberechtigung bei der für den Standort zuständigen Behörde
UM DIE VERFAHREN RASCH ABWICKELN ZU KÖNNEN,
WIRD GEBETEN DEN ANTRAG per EMAIL EINZUBRINGEN!
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt
Rechtliche Grundlagen
§§ 373c, 373d, 373e Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).
Formulare
Ansuchen um Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 händisch auszufüllen
Ansuchen um Gleichhaltung gemäß § 373d GewO 1994 händisch auszufüllen
Ansuchen um Gleichhaltung gemäß § 373e GewO 1994 händisch auszufüllen
Aufgrund des Beratungsumfanges wird empfohlen, einen Termin für ein persönliches Gespräch mit der zuständigen Referentin zu vereinbaren!
Aufteilung nach Gewerbe: Anerkennungs- und Gleichhaltungsverfahren Zuständigkeiten
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Referentinnen Mag.a Andrea Koch oder Mag.a Marie Peinsith |