Förderungsmanagement Arbeit und Qualifizierung
Das Land Steiermark fördert Projekte und Maßnahmen entsprechend der thematischen Schwerpunktsetzung " Arbeit und Qualifizierung". Zum Zeitraum des 1. Halbjahres 2025 wurden Entscheidungen zu den Förderungsprojekten bereits vorgenommen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen erfordern eine Neubeantragung der Förderungsprojekte für den Zeitraum des 2. Halbjahres.
Die Beschreibung zum Schwerpunkt " Arbeit und Qualifizierung" wurde teilweise etwas verändert. Projekte des Förderungsschwerpunktes sind nun in der politischen Zuständigkeit zum Ressort „Wirtschaft und Arbeit" von Herrn DI Willibald Ehrenhöfer gegeben.
Damit die Abwicklung der Förderungsansuchen für die Projektzeit des 2. Halbjahres 2025 (vom 1.07. bis 31.12.2025) und somit alle Schritte zur Begutachtung und Bewertung Ihres Antrags rechtzeitig und im Rahmen der budgetären Möglichkeiten erfolgen können, bedarf es eines NEU eingebrachten Förderungsansuchens bis spätestens 9.05.2025. Verspätet eingebrachte Ansuchen können im Regelfall leider nicht mehr berücksichtigt werden.
Das ausgefüllte Antragsformular und die Beilage "RVA und RA Förderung" ist bitte ausschließlich an das Mailpostfach abt11-foem@stmk.gv.at zu übermitteln.
Etwaige spezielle Förderungsverfahren (z.B. anlassbezogene Fördercalls, das Kooperative Programm im Bereich Arbeit und Qualifizierung) bleiben von diesem Fristenlauf unberührt.
Förderungsansuchen
Das Antragsformular (mit Stempel und Unterschrift des Zeichnungsberechtigten) ist in elektronischer Form zu übermitteln!
Bitte beachten Sie das Einreichdatum für den Projektzeitraum des zweiten Halbjahres 2025, ab 01.07.2025 beginnende Maßnahmen und Projekte, bis spätestens 09.05.2025.
Der nachstehend angeführte Excel-File bildet einen integrierenden Bestandteil des Antragsformulares und ist zur Darstellung der Kosten des Förderungsgegenstandes maßgebend.
Verwendungsnachweis
Sofern keine andere Regelung im Förderungsvertrag zur Verwendungsnachweislegung vereinbart wurde, gelten folgende Bestimmungen:
Nachweis-/Berichtspflicht
Als Nachweis über die Verwendung der Förderung ist bis spätestens 3 Monate nach Projektende verpflichtend der entsprechende Tätigkeitsbericht
Halbjahresbericht Arbeit und Qualifizierung (ausgenommen Stiftungen)
Jahresbericht Arbeit und Qualifizierung (ausgenommen Stiftungen)
Quartalsbericht Arbeit und Qualifizierung - Stiftungen und arbeitsnahe Qualifizierungen
Jahresbericht Arbeit und Qualifizierung - Stiftungen und arbeitsnahe Qualifizierungen
und zur Darlegung des Rechnungsabschlusses (RA) bzw. Verwendungsnachweises des Förderungsbetrages der nachstehend angeführte Excel-File "RVA und RA Förderung" in elektronischer und bearbeitbarer Form zu übermitteln.
Dem Verwendungsnachweis ist eine rechtsverbindliche Erklärung zur ordentlichen Darstellung und Verwendung anzuschließen.