ÖPUL Vertragsnaturschutzprogramm
Für den EINSTIEG 2025 ist die ANMELDEFRIST zur Kartierung bereits abgelaufen. Ein Neu-Einstieg 2026 und 2027 sowie die dazugehörige Kartierung findet nicht mehr statt.
Das „Österreichisches Programm für umweltgerechte Landwirtschaft" hat die Erhaltung und Entwicklung von landwirtschaftlich genutzten, naturschutzfachlich wertvollen Flächen und Strukturen, den davon abhängigen Tier- und Pflanzenarten zum Ziel und deren nachhaltige Entwicklung zu sichern.
ÖPUL Programmperiode 2023
Der GAP Strategieplan für das neue ÖPUL 2023 Förderprogramm wurde bei der Europäischen Kommission eingereicht und mit September 2022 bewilligt. Die ÖPUL Sonderrichtlinie ist dzt. noch in Bearbeitung. Details über den GAP Strategieplan sind auf der Homepage des Bundesministerium Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ersichtlich.
Die bisherige Betriebsmindestgröße (Einstiegkriterium) von 2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche wird auf 1,5 ha gesenkt. Der Code WF (Wertvolle Flächen) wird auf NAT (Naturschutzmaßnahme) umgeändert. In der neuen Programmperiode ist es nicht mehr notwendig am UBB teilzunehmen.
Kartierung von ökologisch wertvoller Flächen
Flächenausweitungen sind im Rahmen des Mehrfachantrages 2025 uneingeschränkt möglich. In den Folgejahren ist eine Ausweitung im Ausmaß von maximal 50 % auf Basis des Jahres 2025, jedenfalls aber bis zu 5 ha, zulässig.
Bewirtschaftungsauflagenänderungen sind, wenn gut begründet und notwendig, ebenfalls möglich. In diesem Fall ist das entsprechende Formular „Antrag auf Änderung der Pflegeauflagen" an das Naturschutzreferat zu stellen.
Eine Teilnahmeflächenverringerung im ÖPUL Naturschutz ist rückzahlungsfrei jährlich im Flächenausmaß von 5 % der Teilnahmeflächen, jedenfalls aber im Ausmaß von 0,50 ha pro Jahr und maximal im Ausmaß von 5 ha jährlich möglich.
Die Prämie pro Hektar und Jahr errechnet sich aus dem Ertragsniveau der Fläche in Verbindung mit den vereinbarten Auflagen.
Dazu sind generelle Auflagen vorgesehen:
- mindestens eine Nutzung alle 2 Jahre, maximal drei Nutzungen von Grünlandflächen pro Jahr.
- keine maschinelle Entsteinung
- keine Geländekorrekturen, Ablagerungen und Aufschüttungen
- keine Neuentwässerung
- keine Lagerung von Siloballen
- keine Ausbringung von Klärschlamm und Klärschlammkompost
- keine Ein- oder Nachsaaten auf Grünlandflächen (Ausnahme: Wildschäden, Murenabgänge, Engerlingsbefall und andere Ereignisse höherer Gewalt)
- keine zusätzliche Düngung auf Weideflächen (ausgenommen: Mähweiden)
- im Falle von Bewirtschaftungsauflagen, die eine verpflichtende Beweidung verlangen, besteht eine Verpflichtung zur laufenden Dokumentation der Weidehaltung in einem Weidetagebuch
Die generellen Auflagen/Verbote gelten für alle Naturschutzflächen. Diese Auflagen können nicht durch zusätzliche Angaben in der Projektbestätigung aufgehoben werden. Mit der Anmeldung der Maßnahme NAT verpflichtet sich der Betrieb automatisch zur Einhaltung der generellen Auflagen sowie zu den weiteren Auflagen der Projektbestätigung.
Folgende Bewirtschaftungsmaßnahmen sind möglich:
- Schnittzeitpunkt
- Düngung
- Nutzungsintensität
- Beweidung
- Ackerstilllegung
- Spezielle, projektbezogene Zusatzvereinbarungen sind möglich
Nähere Details finden Sie in der Broschüre: Naturschutzmaßnahmen der Steiermark ÖPUL 2023+
Kartierung - Ergebnisorientierte Bewirtschaftung EBW
Im neuen ÖPUL 2023 Förderprogramm gibt es auch die Möglichkeit in die Ergebnisorientierte Bewirtschaftung EBW einzusteigen. Nähere Details können auf der Seite www.ebw-oepul.at eingesehen werden. Eine Entscheidung, ob man in der Maßnahme NAT oder EBW teilnehmen möchte, sollte vor Durchführung einer Kartierung / Flächenbegehung erfolgen. Diese Kartierung wird nicht von der Landesregierung übernommen. Bei Fragen wenden Sie sich an das Büro Suske Consulting, Tel: 01/9576306-16; Email: info@ebw-oepul.at
Kartierung - ALM Flächen
Erstmalig ist es möglich ALM-Flächen in die ÖPUL NAT Maßnahme (gemäß Sonderrichtlinie ÖPUL 23) aufzunehmen. Die Anmeldefrist dazu, siehe Kartierung von NAT Flächen, ist bereits abgelaufen.
Die Maßnahme „Naturschutz auf der Alm" ist kombinations-pflichtig mit der Maßnahme „Almbewirtschaftung (14)". Die allgemeinen Förderverpflichtungen der Maßnahme 14 gelten daher auch bei einer Teilnahme an der Maßnahme „Naturschutz auf der Alm". Darüber hinaus sind zusätzlich folgende Förderungsverpflichtungen einzuhalten:
Notwendig:
- Teilnahme mit allen Feldstücken einer Alm
- Auftrieb von max. 1,5 RGVE/ha Almweidefläche je Alm, wobei nur Tiere mit einer insgesamten Auftriebsdauer von mindestens 60 Tagen berücksichtigt werden.
- Vollständiger Verzicht auf organische oder mineralische Düngemittel in Mooren, Feuchtflächen, Kalk- und Silikatmagerrasen, mit Ausnahme von Borstgrasrasen.
- Es dürfen keine Geländekorrekturen oder Neuentwässerungen stattfinden.
- Bestehende Drainagen dürfen nur im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Stelle der Länder ertüchtigt werden.
- Tränkestellen dürfen nicht in Feuchtflächen oder Quellfluren errichtet werden.
Verpflichtende Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung im Mindestausmaß von 4 Stunden aus dem Bildungsangebot eines geeigneten Bildungsanbieters von einer, am Almbetrieb maßgeblich tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person (z. B. Hirte oder Almbewirtschafter). Anrechenbar sind Kursbesuche im Zeitraum 01.01.2022 - 31.12.2025. Die Inhalte des Kurses oder der Veranstaltung müssen in maßgeblichem Zusammenhang mit einer naturschutzorientierten und biodiversitätsfördernden Almbewirtschaftung stehen. Eine schriftliche Kursbesuchsbestätigung ist an die dafür bereitgestellte AMA-Datenbank zu übermitteln, sofern die Übermittlung nicht durch den Bildungsanbieter erfolgt.
Doppelanrechnungen von ein und derselben Bildungsveranstaltung auf mehrere Verpflichtungen sind nicht zulässig.
Projektbestätigung
Projektbestätigungen werden nicht mehr übermittelt. Jeder Betrieb kann selbst auf eAMA zugreifen und diese downloaden. Ein dafür notwendiger Zugangscode wurde bereits von der AMA an alle Betriebe übermittelt.
K20 Flächen
Bei den bestehenden aktiven K20 Flächen bleibt bis Laufzeitende alles gleich. Änderungen werden keine mehr durchgeführt.
Bei einer AMA VorOrtKontrolle ist eine Projektbestätigung, meist in handschriftlicher Form - Gutachten und Auflagen - ÖPUL 2000, vorzulegen.
Landschaftselemente
Landschaftselemente Steiermark
Eine Entfernung der Landschaftselemente im ÖPUL ist nur mit Genehmigung seitens der zuständigen Bezirksnaturschutzbeauftragen, Gebietsbetreuer sowie dem Referat Natur- und allgemeiner Umweltschutz - ÖPUL, zulässig.
Information der Agrarmarkt Austria:
Im ÖPUL 2023 werden nur mehr punktförmige Landschaftselemente (pLSE) und Mehrnutzhecken gefördert. Die Beantragung der pLSE erfolgt jährlich im jeweiligen Mehrfachantrag und die Erhaltungspflicht bezieht sich nur mehr auf das jeweilige Verpflichtungsjahr (1. Jänner bis 31. Dezember). Aus diesem Grund gibt es dafür keine Entfernungsbewilligungen mehr.
Sämtliche GLÖZ- Landschaftselemente sind im Rahmen der Konditionalität (GLÖZ 8) zu erhalten.
Naturschutzfachliche Stellungnahmen bezüglich Verlegung/ Entfernung von GLÖZ-Landschaftselemente sind direkt an das zuständige Referat 23 (E-Mail: referat23@ama.gv.at) Herrn Mag. Volker Mader, zu übermitteln.
Mehrnutzenhecken
Im ÖPUL 2023 werden Mehrnutzenhecken die direkt an Ackerflächen angrenzen gefördert. Genaue Details erfahren Sie im AMA Informationsblatt ÖPUL 2023, Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung, S.18.
Die Mehrnutzenhecken müssen mit der Schlagnutzungsart „LSE Mehrnutzenhecken" beantragt werden und durch die Landesstelle bestätigt. Vorab ist es notwendig, sich mit dem zuständigen Bezirksbeauftragten oder Europaschutzgebietsbetreuer in Verbindung zu setzen, damit die Auflagenvergabe erfolgen kann.
Naturschutz Monitoringprojekte
Mitmachen können Betriebe, die folgende Kriterien erfüllen:
- Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme UBB oder BIO
- Zusätzliche Maßnahme an der ÖPUL-NAT mit der Auflage Schnittzeitpunkt nach Phänologie
- Projektbestätigung
- Beantragung des Codes „Monitoring" beim Mehrfachantrag
Nähere Details finden Sie in der Broschüre Naturschutz Monitoring im ÖPUL 2023.
Bei Fragen wenden Sie sich an:
DI Barbara Steurer
Österreichisches Kuratorium für Landtechnik und Landentwicklung
Tel: 0043-(0)1-5051891-17
www.oekl.at
ACHTUNG!
Es wird darauf hingewiesen, dass bereits mit ÖPUL - Vertragsnaturschutzprogramm abgegoltene Leistungen nicht zusätzlich mit anderen Vertragsnaturschutzprogrammen auf dem gleichen Grundstück/KG mit gleicher Flächengröße geltend gemacht werden können. Eine Doppelzahlung hätte die gesamte Prämienrückzahlung zur Folge!
Die ÖPUL-Formulare finden Sie sind unter: Formulare Referat Naturschutz
Kontakt:
Brigitte Neubauer-Eichberger MBA
Telefon: : +43 (316) 877-2731
Mobil: +43 (676) 86662731
Fax: +43 (316) 877-3490
naturschutz@stmk.gv.at
brigitte.neubauer-eichberger@stmk.gv.at
Kontaktadresse für persönliche Vorsprachen nach Terminvereinbarung:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
Referat Naturschutz
Stempfergasse 7, 8010 Graz
Weitere Informationen zu ÖPUL finden Sie unter:
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Erhaltung und naturverträglicher Umgang mit Landschaftselementen im ÖPUL
Bezirksnaturschutzbeauftrage
Naturschutzgebietsbetreuer
Österreichisches Kuratorium für Landtechnik und Landentwicklung
Mahdzeitpunkt.at - Die Informationsplattform zur Flexibilisierung von Schnittzeitauflagen