Schulassistenz - StSchAG
! Aktuelle Information !
Die Antragsmöglichkeit steht ab sofort nicht mehr auf der Homepage der Abteilung 6 - Referat Pflichtschulen und Musikschule zur Verfügung. Die Frist für die Antragstellung endet am 31. März für das jeweils darauffolgende Schuljahr. Lediglich in begründeten Ausnahmefällen ist eine Antragstellung auch außerhalb des Zeitraumes möglich. Aufgrund der Umstellung des Systems und den damit einhergehenden Herausforderungen in vielerlei Hinsichten, entschied sich die Abteilung 6, das Portal länger geöffnet zu lassen. Sollte eine Antragstellung aufgrund eines begründeten Ausnahmefalles erforderlich sein, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder stellen Sie eine schriftliche Anfrage an pflichtschulen@stmk.gv.at.
Für das Schuljahr 2025/26 ist die Antragstellung ab Mitte Jänner 2025 möglich.
Allgemeine Information zum StSCHAG 2023
Zuerkennung von Bedarfen für Schulassistenz ab dem Schuljahr 2024/2025 nach dem Steiermärkischen Schulassistenzgesetz 2023, LGBl. Nr. 1/2024, i.d.g.F.
Schülerinnen und Schüler haben beginnend mit dem Schuljahr 2024/2025 Anspruch auf Schulassistenz im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen.
Der Anspruch umfasst die bedarfsgerechte Betreuung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an medizinisch-pflegenden, pflegerisch-helfenden Leistungen oder sonstigen Bedarfen (ausgenommen pädagogische Leistungen).
Der Antrag auf Beistellung von Schulassistenz ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten), gegebenenfalls den volljährigen Schülerinnen und Schülern, vorzugsweise im Rahmen der Aufnahme in die jeweilige Schule bei der Schulleitung einzubringen.
Zur Beschleunigung des Verfahrens ersuchen wir, den Anträgen bereits vorhandene Befunde und Gutachten, Pflegegeldbescheide, Nachweise (erhöhte) Familienbeihilfe, Nachweise über bestehende Förderungsleistungen, Verordnungsscheine, Therapien, IHB-Gutachten, sonstige Beilagen, etc. anzuschließen.
Wenn ein Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft (Magistrat Graz) gemäß § 7 Steiermärkisches Behindertengesetz (Hilfe zur Erziehung und Schulbildung) und/oder gemäß § 35a Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz (pflegerisch-helfende Leistungen bei einem körperlichen Betreuungsbedarf) vorliegt, wird gebeten, diesen ebenfalls vorzulegen.
Die Schulleitung bringt den Antrag online samt den vorhandenen Unterlagen bei der Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ein, die mit Bescheid entscheidet, ob ein Anspruch auf Schulassistenz besteht. Gegen diesen Bescheid kann eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark gerichtet werden.
Die Frist für die Antragstellung endet am 31. März für das jeweils darauffolgende Schuljahr. Danach steht das Onlineformular für das jeweilige Schuljahr nicht mehr zur Verfügung.
In begründeten Ausnahmefällen können Anträge auch außerhalb des genannten Zeitraumes gestellt werden.
Ansprechpersonen
Mail: pflichtschulen@stmk.gv.at
Frederika Ferrari, Mag.
Tel.: +43 (316) 877-2109
Simone Göttlich-Ploder
Tel.: +43 (316) 877-3639
Daniela Gugimaier
Tel.: +43 (316) 877-6395
Ernst Kahr
Tel.: +43 (316) 877-3687
Tamara Spelec
Tel.: +43 (316) 877-6527
David Stelzl
Tel.: +43 (316) 877-6497
Elias Reisenhofer
Tel.: +43 (316) 877-6394
Elsa Riedlsperger, Mag.
Tel.: +43 (316) 877-4315