Bauförderung
Der Bund gewährt den Ländern in den Kindergartenjahren 2022/23 bis 2026/27 im Rahmen der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Elementarpädagogik u.a. auch Zweckzuschüsse für den quantitativen und qualitativen Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots
(siehe §§ 12 bis 15 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 94/2019, in der jeweils geltenden Fassung).
Für die Vergabe der Bundes und Landesgelder wurde von der Steiermärkischen Landesregierung folgende Richtlinie beschlossen: Richtlinie Vergabe von Zuschüssen gemäß Art. 15a B-VG 2022/23 - 2026/27.
Förderungsanträge können nur in den von der Abteilung 6 festgelegten Zeiträumen („Call") eingebracht werden. Außerhalb eines Call-Zeitraums eingebrachte Förderanträge werden bei der Förderung nicht berücksichtigt.
Der dritte CALL ist für den Zeitraum
vom 24. Juni 2024 (07:00 Uhr) bis 28. Juni 2024 (12:00 Uhr) festgelegt.
Der Förderungsantrag ist ausschließlich per Mail an das Postfach call-ausbau@stmk.gv.at zu übermitteln.
Die Förderungsrichtlinie des Landes für die Vergabe der Zuschüsse wurde dahingehend geändert, dass ein Zuschuss auch gewährt werden kann, wenn der Förderungsantrag nach Durchführung der Maßnahmen eingebracht wird, sofern mit der Umsetzung dieser Maßnahmen frühestens am Tag nach der Beendigung des zuletzt durchgeführten Calls begonnen wurde.
Für den dritten Call, der nach dieser Richtlinie durchgeführt wird, gilt Folgendes:
- Gemäß den Vorgaben des Bundes kann der Personalkostenzuschuss gewährt werden, wenn u.a. mindestens 21 Kinder in der Kindergartengruppe eingeschrieben sind.
Personalkostenzuschüsse können auch für das aktuelle Betriebsjahr 2023/24 beantragt werden, wenn ein schriftlicher Förderungsantrag nach Durchführung der Maßnahmen eingebracht wird, sofern mit der Umsetzung dieser Maßnahmen frühestens am Tag nach der Beendigung des zuletzt durchgeführten Calls begonnen wurde.
Der zweite Call wurde im Zeitraum vom 15. - 26. April 2024 durchgeführt. Das bedeutet, dass Maßnahmen auch förderbar sind, mit deren Umsetzung frühestens am 27. April 2024 begonnen wurde. - Investitionskostenzuschüsse können auch gewährt werden, wenn ein schriftlicher Förderungsantrag nach Durchführung der Maßnahmen eingebracht wird, sofern mit der Umsetzung dieser Maßnahmen frühestens am Tag nach der Beendigung des zuletzt durchgeführten Calls begonnen wurde.
Der zweite Call wurde im Zeitraum vom 15. - 26. April 2024 durchgeführt. Das bedeutet, dass Maßnahmen auch förderbar sind, mit deren Umsetzung frühestens am 27. April 2024 begonnen wurde.
Unverändert bleibt jedoch, dass eine Förderung nur gewährt werden kann, wenn vor Durchführung der Baumaßnahmen eine Genehmigung der Steiermärkischen Landesregierung vorliegt.
Details zu den Anspruchsvoraussetzungen, zu den anerkennungsfähigen Kosten, zur Förderungshöhe, zu den Kostenhöchstgrenzen und zur Vorlage der Endabrechnung sind in der Richtlinie für die Vergabe von Zuschüssen gemäß Art. 15a B-VG über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 - „15a Richtlinie Ausbau 2022/23 bis 2026/27" (Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. April 2023, GZ: ABT06-78315/2022-131; geändert durch Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. März 2024, GZ: ABT06-78315/2022-179) geregelt.
AnsprechpartnerInnen:
Neuhold Ernst
EMail: | kin@stmk.gv.at | |
Telefon: | +43 (316) 877-6226 | |
Fax: | +43 (316) 877-2136 |
Raninger Claudia
EMail: | kin@stmk.gv.at | |
Telefon: | +43 (316) 877-5402 | |
Fax: | +43 (316) 877-2136 |
Haring Christopher
EMail: | kin@stmk.gv.at | |
Telefon: | +43 (316) 877-5445 | |
Fax: | +43 (316) 877-2136 |