Startgutschein für Tageseltern
Tageseltern können einen einmaligen Zuschuss (Startgutschein) für die Schaffung der kindgerechten Ausstattung der Wohnräume wie beispielsweise für den Ankauf von Fenstersicherungen, Herdschutzgittern oder von pädagogischem Material erhalten.
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses
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Der Startgutschein kann von Tageseltern beantragt werden, die erstmalig ihre Tätigkeit aufnehmen.
- Der Startgutschein wird für Tageseltern gewährt, die im eigenen Haushalt arbeiten, für Betriebstageseltern sowie für Tageselternbetreuungsstätten.
- Eine aufrechte Betreuungsbewilligung muss vorliegen.
- Ein fristgerechter Förderungsantrag wird eingebracht.
- Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit ab dem 1. Jänner 2023 sind Ansuchen binnen 6 Monaten nach der Aufnahme der Tätigkeit einzubringen, die Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater muss jedoch jedenfalls spätestens am 31. August 2027 aufgenommen und der Antrag muss ebenfalls bis spätestens 31. August 2027 eingebracht werden.
- Für Tageseltern, welche in gemeindeeigenen Räumlichkeiten tätig sind, gilt: Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit zwischen dem 11. September 2023 und dem 31. Dezember 2023 sind Ansuchen bis spätestens 30. Juni 2024 einzubringen. Wird die Tätigkeit danach aufgenommen, gelten die oben geregelten Fristen.
- Anträge, die verspätet in der Abteilung 6 einlangen, können ausnahmslos nicht berücksichtigt werden.
- Zu beachten ist, dass die Belegkontrolle vor Auszahlung des Startgutscheines erfolgt und daher Rechnungen und Zahlungsnachweise im Vorhinein bei der Antragstellung vorgelegt werden müssen.
Details zu den Anspruchsvoraussetzungen und Formulare
- Richtlinie für die Vergabe von Zuschüssen für Tageseltern (Startgutschein gemäß Art. 15a B-VG 2022/23 bis 2026/27)
- Information zur Antragstellung und Abrechnung
- Verwendungsnachweis Startgutschein
- Antragsformular für eigenen Haushalt
- Antragsformular für Betriebstageseltern und Tageselternbetreuungsstätten