Luftfahrt
Flüge (Luftfahrt) in der Steiermark - Naturschutz:
Ich plane einen Hubschrauberflug, eine Flugvorführung, einen Überflug etc. in der Steiermark und brauche eine Genehmigung nach dem Luftfahrtgesetz (LFG). Was muss ich bezüglich Naturschutz tun?
1. Mithilfe des GIS-Steiermark (Verkehrsinformation (stmk.gv.at) -> Flugverkehr-Sicherheit -> Luftfahrt (Hubschrauber)) muss ich prüfen, ob meine Flugroute (inkl. Start und Landepunkt) in einem kritischen Bereich liegt. Die kritischen Bereiche (Europaschutzgebiete samt Nahbereichen (500 Meter Umkreis) und Naturschutzgebiete) sind farblich markiert. In der Legende sind die Daten angegeben, wann es kritischen Zeiten (genaues Datum von wann bis wann) zu beachten gilt und wann nicht.
- Liegt mein geplanter Flug innerhalb eines kritischen Zeitraums, enthält meine Bewilligung, wenn diese überhaupt möglich ist, eine Reihe von Auflagen, Einschränkungen und Begrenzungen.
- Liegt mein geplanter Flug außerhalb eines kritischen Zeitraums, enthält meine Bewilligung, wenn diese überhaupt möglich ist, deutlich weniger Auflagen als in kritischen Zeiträumen.
Wenn ich im kritischen Zeitraum bin und meine Rotationen dennoch beantragen möchte - weiter zu Punkt 2.:
2. Kontrolle mittels GIS-Steiermark, ob mein Startpunkt und/oder Endpunkt und/oder die Route in einem Europaschutzgebiet bzw. im Nahbereich von 500 Metern um ein Europaschutzgebiet liegen - oder ob mein Startpunkt und/oder Endpunkt und/oder die Route in einem Naturschutzgebiet liegen siehe Naturräumliche Schutzgebiete
Bei einem Europaschutzgebiet samt Nahbereich (500 Meter um das Gebiet) bzw. einem Naturschutzgebiet ist wie folgt vorzugehen:
I. Startpunkt und/oder Endpunkt und/oder die Route in einem Europaschutzgebiet bzw. im Nahebereich = genehmigungspflichtig gem. § 28 StNSchG 2017:
- Das „ Formular Mitteilung betreffend Flüge" ist auszufüllen (dies ist auch elektronisch möglich) und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung 13 Referat Naturschutz einzubringen.
Es sind folgende Angaben erforderlich:
a. Ein Antrag kann vom Hütteneigentümer, Eigentümer bzw. Besitzer einer Almeinrichtung, Flugvereinsobmann, Flugunternehmer etc. gestellt werden;
b. Das Fluggerät bzw. die Fluggeräte sind entsprechend der Flugdokumente zu benennen;
c. Die genaue Beschreibung des Zwecks ist erforderlich;
d. Standort, Start-, und Landepunkt sowie Route sind zu benennen und planlich als Linie grob darzustellen (GIS- Übersicht);
e. Anzahl der geplanten Flüge;
f. In welchem Zeitraum soll geflogen werden (Flüge bis 31.12 des Jahres.; Flüge für ein Jahr, Flüge für 2 Jahre, ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung etc.);
g. Geplante Flugzeiten;
h. Geplante Flughöhe in Metern;
i. Angaben zu Transportalternativen (Forstwege usw.; welche könnten alternativ in Anspruch genommen werden und warum können diese konkret nicht genutzt werden).
Anzumerken ist, dass es sich hierbei nur um die notwendigsten Angaben handelt. Im Einzelfall können weitere Angaben erforderlich sein. Diese werden von der Behörde gesondert angefordert.
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Nach Einbringung des Formulars bei der Behörde (elektronisch, postalisch oder persönliche Abgabe) erfolgt die Prüfung durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, ob durch das Flugprojekt die Schutzziele des Schutzgebietes beeinträchtigt werden. Wird eine Beeinträchtigung festgestellt, wird geprüft, ob (unter Vorschreibung von Auflagen) eine Bewilligung möglich ist.
- Sämtliche Verfahrensunterlagen (Formular, Dokumente, Gutachten etc.) sind für vier Wochen (lt. § 8 StESUG) auf einer Onlineplattform den anerkannten Nichtregierungsorganisationen (NROs) zur Verfügung zu stellen. Parallel erhält die Umweltanwaltschaft die Unterlagen zur Wahrung Ihrer Parteistellung.
- Der Bescheid ist dann nochmals für sechs Wochen (lt. § 8 StESUG) auf dieser Plattform zu veröffentlichen und der Umweltanwaltschaft zuzustellen, bevor er rechtskräftig wird.
D.h.: insgesamt beträgt nur die Auflagefrist zehn Wochen!
II. Der Startpunkt und/oder Endpunkt und/oder die Route liegen zusätzlich in einem Naturschutzgebiet = genehmigungspflichtig:
In diesem Fall werden die Schutzgüter des Naturschutzgebietes bereits im Prozedere nach I. berücksichtigt.
III. Der Startpunkt und/oder Endpunkt und/oder die Route liegen nur in einem Naturschutzgebiet = folgendermaßen vorzugehen:
In diesem Fall muss man die Verordnung, mit welcher dieses Schutzgebiet ausgewiesen wurde, näher anschauen:
- Sind Überflüge, Transportflüge etc. explizit ausgenommen, ist kein Bewilligungsverfahren erforderlich. ACHTUNG: Es muss genau beachtet werden, welche Flugobjekte ausgenommen sind.
- Sind keine Ausnahmen vorgegeben, ist das „ Formular Mitteilung betreffend Flüge" auszufüllen (dies ist auch elektronisch möglich) und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung 13 - Referat Naturschutz einzubringen.
Nach Einbringung des Formulars bei der Behörde (elektronisch, postalisch oder persönliche Abgabe) erfolgt die Prüfung durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, ob durch das Flugprojekt die Schutzziele des Schutzgebietes eingehalten werden.
Wenn dies der Fall ist, kann grundsätzlich eine Genehmigung erteilt werden.
Wenn dies nicht der Fall ist, kann grundsätzlich keine Genehmigung erteilt werden.
Parteistellung im Verfahren hat die Umweltanwaltschaft für Steiermark. Es besteht keine Verpflichtung zur Auflage - wie bei Europaschutzgebieten (siehe oben).
ACHTUNG:
Bei Lage von Startpunkt und/oder Endpunkt und/oder Route in einem kritischen Bereich sind in jedem Fall folgende Punkte einzuhalten:
1. Vor Umsetzung der Maßnahme haben sich die Projektwerberin und von ihr beauftragte Piloten über die Schutzgebietsgrenzen (Naturschutzgebiet, Europa-/Natura-2000-Gebiet samt Umkreis von 500 Metern; geschützter Landschaftsteil, Naturdenkmal) via der Anwendung GIS Steiermark (Naturräumliche Schutzgebiete (stmk.gv.at)) zu informieren.
2. Eine Dokumentation (Tabelle mit dem jeweiligen Tag, (Tages-)Zeiträumen, jeweilige Abflug- und Landeorte, Angabe des Schutzgebietes, Anzahl der Flüge) sämtlicher durchgeführten Flüge innerhalb der Schutzgebietskategorien Naturschutzgebiet (NSG), Natura-2000/Europaschutzgebiet (ESG) samt Umkreis von 500 Metern, Geschützter Landschaftsteil (GLT) bzw. Naturdenkmal (ND) ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
3. Abflüge und Landungen sind nur im Zeitraum von frühestens einer Stunde nach Sonnenaufgang bis spätestens einer Stunde vor Sonnenuntergang zulässig.
4. Um Störungen der Tierwelt zu vermindern, sind An- bzw. Abflüge so steil als möglich durchzuführen.
5. Ausgenommen in der Start- und Landephase (hierzu zählt für den Naturschutz auch das Ablassen von Materialien) ist eine Mindestflughöhe von 500 Meter über Grund einzuhalten.
6. Auf die Einhaltung der Vorgaben des Artenschutzes ( Artenschutzverordnung und §§ 17-19 StNSchG 2017) wird hingewiesen. Insbesondere ist an dieser Stelle anzuführen, dass bei Einhaltung einer Mindesthöhe von 500 Meter über Grund davon auszugehen ist, dass bei den Flügen per se die Störwirkung auf ein unerhebliches Maß reduziert wird.
7. Zum Schutz von Brutvögeln an Felswänden ist zu diesen jederzeit ein seitlicher Abstand von mindestens 500 Meter einzuhalten. Sollte der Seitenabstand zu Felswänden aufgrund der topographischen Gegebenheiten (z.B. engeres Tal mit beidseitigen Felswänden) nicht möglich sein, ist die Flugroute so zu wählen, dass ein maximal möglicher Abstand zu Felswänden eingehalten wird (Flüge jeweils in größtmöglicher Höhe in Talmitte).
8. Abflüge- bzw. Außenlandungen auf bzw. nahe (zumindest 10 m Abstand) folgender Lebensräume sind nicht zulässig:
a. im Bereich von natürlich stehenden und fließenden Gewässern inkl. deren Uferbereiche
b. im Bereich von Feuchtlebensräumen (insbes. Moore, Sümpfe, Quellfluren)
c. im Bereich von Halbtrockenrasen und Trockenrasen
9. Bei einer Annäherung größerer Vögel an das Fluggerät sind rechtzeitig entsprechende Maßnahmen zu setzen, sodass eine Kollision mit diesen Tieren jedenfalls vermieden wird.
10. Das Anfliegen von erkennbaren, größeren Wildtieren oder erkennbaren bzw. bekannten Ruhe-, Schlaf- oder Brut-/Horstplätzen, sowie jede vermeidbare Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, sind untersagt.
AUSNAHMEN:
Ausgenommen von den genannten Bewilligungserfordernissen gemäß dem StNschG 2017 sind Rotationen bei Katastrophen, Tierkadaverbergungen, Rettungseinsätze etc. (gem. § 1 StNSchG 2017).
Kein Schutzgebiet liegt vor (kein Naturschutzgebiet, kein Europaschutzgebiet und keine 500 Meter um ein Europaschutzgebiet):
Auf die Einhaltung der Vorgaben des Artenschutzes ( Artenschutzverordnung und §§ 17-19 StNSchG 2017) wird hingewiesen.
Hinweise:
Wenn Sie jedes Jahr bestimmte vorhersehbare Flugbewegungen durchführen, können Sie einen Antrag für bis zu zwei Jahre im Voraus stellen.
Sämtliche obige Ausführungen betreffen nur das naturschutzrechtliche Verfahren. Davon unberührt bleiben allenfalls notwendige Genehmigungen nach anderen Materiengesetzen: z.B.: LFG, ....
Kontakte zur zuständigen Behörde für Rückfragen und Einbringung von Unterlagen:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
Natur- und allgemeiner Umweltschutz
Stempfergasse 7, 8010 Graz
E-Mail: naturschutz@stmk.gv.at