08.11.2022
Ziviltechniker - Stellvertreter
Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker sind gem. § 20 ZTG berechtigt,sich bei Verhinderung durch eine andere Ziviltechnikerin/einenanderen Ziviltechniker vertreten zu lassen.
Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker sind gem. § 21 ZTGverpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderungeine andere Ziviltechnikerin/einen anderen Ziviltechniker zurStellvertreterin/zum Stellvertreter zu bestellen.