LTW - Drucksorten - Serviceseite
Info - Allgemein
Der Großteil der für die Durchführung der Landtagswahl notwendigen Formulare und Kundmachungen sowie die Niederschriften werden vom Büro der Landeswahlbehörde - Abteilung 7 Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau - edv-mäßig zur Verfügung gestellt. Diese Dokumente enthalten die im Gesetz vorgeschriebenen Mindestinhalte, können jedoch bei Bedarf erweitert oder ergänzt werden.
In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass Kundmachungen und Verlautbarungen, die in der Landtags-Wahlordnung 2004 - LTWO, LGBl. Nr. 45/2004, idgF., vorgeschriebenen Inhalte aufweisen, und auch lesbar sind.
Wahlkalender (Stand: 25. September 2024)
Leitfaden für die Gemeinden, Bezirkswahlbehörden und Kreiswahlbehörden (7. Oktober 2024)
Folgende Niederschriften stehen zur Verfügung:
NS rosa: | für Gemeindewahlbehörden am zweiten Tag vor dem Wahltag |
NS blau: | für besondere (fliegende) Wahlbehörden |
NS grün: | für Sprengelwahlbehörden und - in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind - für Gemeindewahlbehörden |
NS gelb: | für Gemeindewahlbehörden zur Zusammenrechnung der Ergebnisse in den Wahlsprengeln und Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl im Bereich der Gemeinden. |
Beilage zu allen Niederschriften: Info - Beschlussfähigkeit
Anlage:
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Anlagen:
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Anlagen:
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Anlagen:
(A7: Stand: 18. November 2024) |
Anlagen:
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Anlagen:
(A7: Stand: 11. November 2024) |
Bereich für Bezirkswahlbehörden
NS für die | Bezirkswahlbehörden betreffend den Wahltag |
NS für die |
Bezirkswahlbehörden am Wahltag über die Ermittlung der Stimmen für die anderen Wahlkreise |
NS für die | Bezirkswahlbehörden am Tag nach der Wahl |
Beilage zu allen Niederschriften: Info - Beschlussfähigkeit
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Kundmachungen
KM - Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörde und Vertrauenspersonen (§ 14/5 LTWO)
KM - Verfügungen der Gemeindewahlbehörde (§ 46, § 47, § 50, § 52 LTWO)
KM - Verfügungen der Gemeindewahlbehörde - Aushang beim Sprengelwahllokal
KM - Mitglieder der besonderen ("fliegenden") Wahlbehoerden (§ 8 LTWO)
KM - Auflegung Wählerverzeichnis (§ 25 LTWO)
Druck
Hier angeführte Kundmachungen und Wahlunterlagen werden auch oder nur in gedruckter Form zur Verfügung gestellt:
- KM - Veröffentlichung der Kreiswahlvorschläge (§ 44 Abs. 6 LTWO)
- Wahlkarte Vorder- und Rückseite, Kuvert E5 (§ 35 Abs. 3 LTWO)
- Wahlkarten-Schablonen (§ 35 Abs. 4 LTWO)
- Informationsblatt für die Stimmabgabe mittels Wahlkarte (§ 35 Abs. 4 LTWO)
- Klebeetiketten für die Versendung der Wahlkarten (§ 35 Abs. 4 LTWO)
- Wahlkuverts C5, undurchsichtig blau (§ 57 Abs. 1 LTWO)
- Wahlkuverts C5, undurchsichtig und gummiert beige-farben (§ 57 Abs. 1 LTWO)
- Stimmzettel-Schablonen (§ 59 Abs. 1 LTWO)
die Herstellung erfolgt auf Anordnung der Kreiswahlbehörden - Amtliche Stimmzettel des jeweiligen Wahlkreises (§ 69 LTWO) - Herstellung erfolgt auf Anordnung der Kreiswahlbehörden)
- leerer amtlicher Stimmzettel (§ 70) - Herstellung erfolgt auf Anordnung der Landeswahlbehörde